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Amtsgericht Köln, 202 C 109/13

Datum:
13.01.2014
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 202
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
202 C 109/13
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2014:0113.202C109.13.00
 
Tenor:

 Der auf der Eigentümerversammlung vom 11. Juni 2013 der Eigentümergemeinschaft J.-straße X M.- Straße XX, XXXXX Köln zu Ordnungsnummer 5 gefasste Beschluss (Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die Kläger im Falle einer Ordnungsverfügung betreffend den Einbau von T 30 Türen) wird für ungültig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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