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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz ZPO abgesehen)
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist unbegründet.
4Der Klägerin steht wegen der Beschädigung ihres Ceranfeldes am 04.08.2013 kein Anspruch auf Zahlung von 450,00 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Hausratversicherungsvertrag gegen die Beklagte zu.
5Nach § 1 Nr. 2 a) der Allgemeinen Glasversicherungsbedingungen AGIB 2002 (04/05), die unstreitig dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag zugrunde liegen, erstreckt sich die Versicherung nicht auf Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z.B. Schrammen, Kratzer, Muschelausbrüche, Absplitterungen).
6Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen I. U. , denen das Gericht sich anschließt, ergab die optische und videomikroskopische Untersuchung der an dem Ceranfeld vorliegenden Beschädigung indessen keine durchgängige Rissbildung an der Glaskeramik. Vielmehr lag danach neben Gebrauchsspuren (Kratzer und Einbrennungen) lediglich eine Beschädigung an der Oberfläche vor, die vom bestehenden Versicherungsumfang nicht abgedeckt ist.
7Mangels Bestehen eines Hauptanspruchs stehen der Klägerin auch keine Ansprüche auf Ersatz von Zinsen oder vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu.
8Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
9Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.
10Streitwert: 450,00 €
11Rechtsbehelfsbelehrung:
12Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
13a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
14b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
15Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
16Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
17Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
18Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.