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Amtsgericht Köln, 142 C 603/13

Datum:
28.04.2014
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 142
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
142 C 603/13
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2014:0428.142C603.13.00
 
Leitsätze:

Reisevertrag: Differenz zwischen Kaufpreis eines Reisegutscheines und Wert des Reisegutscheines kein ersatzfähiger Schaden bei Absage der Reise durch den Veranstalter

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.

 
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