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Amtsgericht Köln, 138 C 165/14

Datum:
22.07.2014
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 138
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
138 C 165/14
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2014:0722.138C165.14.00
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen

Die  Kosten des Rechtsstreits trägt  der Kläger. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110%  des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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