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Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 46,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem
19. Februar 2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 95 % und der Beklagte zu 5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
2Die Kläger sind Rechtsanwälte. Zu ihren Mandanten zählt die Firma Q. Ltd., deren Gesellschafter wiederum Mitglieder der bekannten Popgruppe „Q." sind.
3Der Beklagte bot über das Internetauktionshaus eBay am 20. Juni 2012 einen DVD —Bild-Tonträger „Q. — XXX" zum Startpreis von 1,00 € an. Auf der
4DVD sind 11 Livemitschnitte von Songs der Popgruppe Q. veröffentlicht. Auf dem Verpackungscover werden diese aufgeführt. Sodann steht dort u.a.:
5"Warning: This DVD is protected by Copyrigth. All rights reserved.:..." Ein Logo GON weist auf eine Firma" GON" hin.
6Die Kläger tragen vor, dass es sich bei dieser DVD um eine Veröffentlichung illegaler und heimlicher Mitschnitte von Liveauftritten der Band „Q.", also ein sogenanntes Bootleg handelt. Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 forderten die Kläger seinerzeit im Namen der Firma Q., den Beklagten zur Unterlassung sowie zur Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 651,80 €
7(ausgehend von einem Gegenstandswert von 10.000,00€) auf. Der Beklagte gab die Unterlassungserklärung ab, zahlte jedoch nicht.
8Die Kläger haben die Forderung mittlerweile von der Firma Q. abgetreten bekommen. Sie verlangen von dem Beklagten die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 651,80 € sowie einen Lizenzschaden in Höhe von 200,00 €.
10Sie tragen vor, dass der Beklagte in Kenntnis der Urheberrechtswidrigkeit die CD angeboten hat.
11Sie beantragen,
12den Beklagten zu verurteilen, an sie insgesamt 851,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er behauptet, von der Urheberrechtswidrigkeit bis zu dem Erhalt der Abmahnung nichts gewusst zu haben und hält die geltend gemachten Beträge für übersetzt.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist zulässig, jedoch nur in geringem Umfang begründet.
19Die Kläger können von dem Beklagten die Erstattung von Abmahngebühren in Höhe von 46,41 € gemäß § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. verlangen. Das Gericht geht aufgrund der den Kläger nunmehr übermittelten Unterlagen davon aus, dass die Firma Q. Inhaberin der Urheberrecht an denen auf der
20streitgegenständlichen DVD veröffentlichten Musikstücke der Firma Q. war. Die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche sind mit der von den Klägern vorgelegten Abtretungsurkunde vom 15. Januar 2014 an die Kläger abgetreten
21worden.
22Das Abmahnschreiben vom 25. Juni 2012 war berechtigt und entsprach dem §§ 97 a Abs. 1 UrhG. Der Beklagte hat durch den Versuch, die DVD weiterzuverkaufen, das Verbreitungsrecht der Q. gemäß § 17 Abs. 1 UrhG verletzt.
23Die Abmahngebühren, die nach § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. zu erstatten sind, belaufen sich allerdings nur auf 46,41 E. Der Streitwert ist auf bis zu 300,00 zu veranschlagen, so dass sich dieser Betrag bei dem Ansatz einer 1,3
24Rechtsanwaltsgebühr zzgl. Auslagenpauschale zzgl. MwSt. ergibt. Es handelte sich nach dem Vortrag der Parteien erkennbar um einen einzelnen Privatverkauf einer einzelnen DVD mit jahrzehntealten Konzertaufnahmen der bekannten Popgruppe Q. Die Rechtsverletzung lag damit erkennbar außerhalb des geschäftlichen
25Verkehrs. Das Gericht sieht sich veranlasst zu erklären, dass es die von der Klägerin zitierte entgegenstehende Rechtsprechung Hamburger Gerichte für widerrechtlich und erkennbar dem Ziel dienend, den eingetretenen minimalen Schaden erheblich überzukompensieren hält. Da es sich unstreitig um die erstmalige Abmahnung handelte, der Fall einfach gelagert war und es um eine nur unerhebliche Rechtsverletzung ging, beschränkte sich die Abmahngebühr nach § 97 a Abs. 2 UrhG a.F. auf jeden Fall auf einen Höchstbetrag von 100,00 E. Selbst dieser ist im
26vorliegenden Fall unangemessen hoch. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Kläger bzw. die Zedentin ein nennenswertes Unterlassungsinteresse an der
27Veräußerung von Bootlegs durch den Beklagten haben konnten. Für den Betrag von 300,00 erhält man angesichts der Preise, die für gebrauchte DVDs jahrzehntealter Musik bezahlt werden viele dutzender solcher DVDs. Es ist rein gar nichts vorgetragen oder ersichtlich, was die Befürchtung begründen könnte, der Beklagte
28werde zukünftig Rechtsverletzungen in einem noch größeren Rahmen zu Lasten der Zedentin begehen (können). Damit übersteigen entsprechende Streitwerte erkennbar den Rahmen des drohenden Schadens und sind ersichtlich gesetzwidrig.
29Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 200,00 Lizenzschaden nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG. Der entsprechende
30Schadensersatzanspruch setzt ein Verschulden des Beklagten bei dem Angebot der DVD voraus. Ein solches Verschulden ist nicht feststellbar. Die DVD-Hülle erweckt den Eindruck eines legalen, keine fremden Urheberrechte verletzenden Vervielfältigungsstücks. Auch in Kenntnis des Umstandes, dass seine Obergerichte bei der Bejahung des Verschuldens bei Urheberrechtsverletzungen keinerlei
31Einschränkungen machen, verneint das Gericht eine Pflicht zur Prüfung der Legalität solcher Vervielfältigungsstücke beim Weiterverkauf. Eine solche Recherchepflicht
32erscheint beim gewöhnlichen Umgang mit legal wirkenden Vervielfältigungsstücken -
33überzogen, so lange kein Hinweis auf einen urheberechtswidrigen Umgang des Vervielfältigungsstücks besteht. Dies ist hier nicht vorgetragen oder ersichtlich.
34Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1 BGB; Rechtshängigkeit trat mit
35Zustellung der Klage an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 19. Februar 2014 ein.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die
37vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
38Streitwert: 851,80 €.
39Rechtsbehelfsbelehrung:
40Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
41a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
42b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
43Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils,
44gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
45Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei
46Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
47Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die
48Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
49Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.