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Amtsgericht Köln, 125 C 495/13

Datum:
10.03.2014
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 125
Entscheidungsart:
Teil-Versäumnis- und Urteil
Aktenzeichen:
125 C 495/13
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2014:0310.125C495.13.00
 
Schlagworte:
Begrenzung von Lizenzschäden und Abmahnkosten in Filesharingfällen
Normen:
§§ 97,97a UrhG
 
Tenor:

1.)                  Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 260,50 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. September 2013 zu zahlen.

2.)                  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.)                Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 93 % und der Beklagte zu 7 %.

4.)                  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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