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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.249,68 EUR nebst Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15 12 2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Hohe von 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch des Klägers im Zusammenhang mit einer bei der Beklagten gebuchten Pauschalreise nach Mexiko
3Der Kläger buchte für sich und seine Familie bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Mexiko. Inkludiert war neben dem Flug auch ein Zugticket fur die Hin- und Rückfahrt zum Flughafen („Rail&Fly").
4Die vorn Reisebüro ausgesuchte Zugverbindung sah bezüglich der Anreise zunächst die Fahrt von D. nach C. mit dem IC 2434 vor, Abfahrt 7:51 Uhr - Ankunft 8.23 Uhr. Bereits um 8.31 Uhr sollte die Weiterfahrt mit dem ICE644 nach M. erfolgen, der dort um 10:57 Uhr ankommen sollte. Abflug sollte dann 13:15 Uhr sein. Bereits auf der Fahrt von D. nach C. kam es zu einer Verspätung von 11 Minuten. Der Kläger und seine Familie mussten sodann den ECE 944. planmäßige Abfahrt 9:31 Uhr benutzen, der jedoch bereits in C. eine Verspätung von 15 Minuten hatte. Tatsächlich erreichte der Kläger den Flughafen M. erst um 12:30 Uhr, also mit einer Verspätung von 3 Minuten. Um 12:37 Uhr erreichte er sodann den Check-in Schalter. Ihm wurde dort die Beförderung verweigert, weil das Gepäck bereits verladen sei. Das Ansinnen des Klägers zunächst auf das Gepäck zu verzichten, wurde zurückgewiesen.
5Für die Beschaffung von Tickets für Ersatzfluge, eine Taxifahrt von H. nach K. und Einreisegebühren musste der Kläger insgesamt 4.499.35 EUR aufwenden, deren Zahlung er nunmehr begehrt.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.499.35 EUR nebst Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 489,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8Die Beklagten beantragen,
9die Klage abzuweisen.
10Sie ist der Auffassung, der Kläger habe das Verpassen des Flugzeugs allein verschuldet, denn die Umsteigezeit in C. sei zu knapp bemessen gewesen. Hierfür habe sie nicht einzustehen.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist zulässig aber nur teilweise begründet.
13Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in der tenorierten in Höhe gemäß § 651 f Abs. 1 BGB zu.
14Die Reise war mangelhaft, weil die Beklagte den Kläger und seine Familie nicht wie vertraglich vereinbart mit dem Flugzeug von M. nach G./Mexiko befördert hat. Hierdurch ist dem Kläger ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden, denn er musste für eine anderweitige Beförderung zum Urlaubsziel Sorge tragen. Der Kläger kann dennoch nicht seine gesamten Mehrkosten von der Beklagten ersetzt verlangen, denn ihm ist an der Entstehung des Schadens gemäß § 254 BGB ein Mitverschulden zuzurechnen. Die von dem Kläger gewählte Zugverbindung war bereits deshalb untauglich, weil sie eine Umsteigezeit in C. von nur 8 Minuten vorsah. Es ist allgemein bekannt, dass es im Bahnverkehr häufiger zu Verspätungen kommt. Der Reisende ist daher gehalten, durch eine sorgsame Auswahl der Zugverbindung dafür Sorge zu tragen, dass ihm auch im Hinblick auf die Umsteigezeiten jeweils ein ausreichender Zeitpuffer zur Verfügung steht. Es ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, dass die Zugverbindung vom Reisebüro herausgesucht wurde.
15Bereits in der Rechnung vom 11.12.2011 hatte die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der Reisende für seine rechtzeitige Anreise zum Flughafen (Ankunft mindestens 2 Stunden vor dem Abflug) selbst verantwortlich ist. Der ihm insoweit obliegenden Sorgfaltspflicht hat der Kläger allerdings nicht genügt. Unter Berücksichtigung der notwendigen Umsteigezeiten hatte nämlich bereits eine nur fünfminütige Verspätung dazu geführt, dass er seinen Anschlusszug nicht mehr erreichen und daher nicht mehr rechtzeitig zum Flughafen M. kommen würde.
16Entgegen der Auffassung der Beklagten kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger durch die oben genannte Sorgfaltspflichtverletzung den Schaden, nämlich den notwendigen Ankauf von Ersatztickets, Einreisegebühren etc. allein verschuldet hatte. Denn der Beklagten bzw. des von ihr als Erfüllungsgehilfin beauftragten Luftfahrtunternehmens wäre es ohne weiteres möglich gewesen, den Kläger und seine Familie trotz der verspäteten Anreise noch zum Urlaubsort zu befördern. Hierbei war zu berücksichtigen, dass sich der Kläger immerhin 38 Minuten vor dem Abflug der vorgesehenen Maschine am Check-in Schalter eingefunden hat und auf den Hinweis, dass er nicht mehr mitfliegen könne, weil das Gepäck bereits verladen sei, ausdrücklich danach gefragt hat, ob er nicht zunächst ohne Gepäck zu seinem Urlaubsziel gebracht werden könnte. Es ist dem Gericht schlechterdings unverständlich, dass das Luftfahrtunternehmen dieses Ansinnen abgelehnt hat. Auch die Beklagte vermochte keine nachvollziehbaren Gründe für dieses Verhalten zu benennen. Das Gericht hat die Beklagte bereits mit der Verfugung vom 16.12.2013 darauf hingewiesen, dass ihr Vortrag, der Kläger und seine Familie hatten nicht ohne Gepäck befördert werden können, nicht zutrifft. Es ist alltägliche dem Gericht bekannte Praxis, dass beispielsweise in Fällen, in denen ein Gepäckstuck versehentlich nicht verladen wurde, dieses dem Reisenden nachgeliefert wird, in dem es mit einer der nächsten Maschinen befördert wird. Das von der Beklagten beauftragte Luftfahrtunternehmen hatte daher das Gepäck des Klägers und seiner Familie ohne weiteres Einchecken und mit einer späteren Maschine nachsenden können. Auch hätte das Gepäck als Fracht befördert werden können. Den von der Beklagten angeführten Sicherheitsbedenken hätte durch eine Durchsuchung des Gepäcks Rechnung getragen werden können. Wäre das Gedeck eingecheckt worden, wäre es dem Kläger als Passagier auch zuordenbar gewesen. Soweit der Vortrag der Beklagten dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie zur Durchführung eines solchen „Mehraufwandes“ nicht verpflichtet sei, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. Im Rahmen der von den Vertragspartnern stets geforderten gegenseitigen Rücksichtnahme. § 242 BGB, war die Beklagte gerade in Anbetracht des drohenden erheblichen Schadens für den Kläger selbstverständlich dazu verpflichtet, alles in ihrer Macht stehende zu tun, um einen Verfall des Fluges für den Kläger zu vermelden. Im Streitfall kommt hinzu, dass sich der Aufwand für die Beklagte bzw. das von ihr beauftragte Luftfahrtunternehmen in äußerst überschaubaren Grenzen gehaltert hätte.
17Nachdem der Schaden im Streitfall damit im Ergebnis sowohl durch den Kläger selbst verursacht wurde der sich auf eine erkennbar unsichere Zugverbindung verlassen hat, um ZUM Flughafen anzureisen. andererseits der Schaden aber auch von
18der Beklagten verursacht wurde, die den Kläger und seine Familie ohne weiteres auch ohne Gepäck hätte zum Urlaubsziel befördern können, ist es angemessen. den Schaden zwischen den Parteien hälftig zu teilen.
19Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sind unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286. 288 BGB. gerechtfertigt, wobei hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten nur ein Gegenstandswert von 2 249,68 EUR zugrunde zu legen war.
20Die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten berechnen sich demnach wie folgt:
21Geschäftsgebühr 1, 3 209,30 EUR
22Auslagen 20,00 EUR
23MwSt 43,57 EUR
24GESAMT. |
272.87 EUR |
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs.1, 709, 711 ZPO. Für die Beklagte hat das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, so dass von der Anordnung einer Abwendungsbefugnis für den Kläger abgesehen werden konnte.
26Streitwert 4 499 3 €