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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um einen Anspruch aus einem Rentenversicherungsvertrag.
3Die Klägerin schloss mit der Beklagten im September 2004 einen Vertrag über eine fondsgebundenen Rentenversicherung mit Wirkung zum 1.12.2004. Die Prämie betrug zunächst 50 € und sollte sich jeweils um 10 % im Oktober eines jeden Jahres erhöhen. Schließlich betrug die Prämie ab Oktober 2011 97,80 €. Insgesamt zahlte die Klägerin rund 6000 € an Beiträgen ein, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Klägerin 5703,60 € oder 5973,60 € eingezahlt hat.
4Nachdem die Klägerin den Versicherungsvertrag gekündigte hatte, zahlte die Beklagte im Januar 2012 einen Rückkaufswert in Höhe von 3533,08 € aus.
5Mit Schriftsatz ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 9.9.2013 widerrief die Klägerin die auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung und erklärte „vorsorglich“ die Anfechtung.
6Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne von der Beklagten die bislang an sie nicht zurückgezahlten Prämien in Höhe von 2.340,52 € sowie entgangene Nutzungen in Höhe von 1676,61 € verlangen.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an sie 4017,13 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.11.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 708,88 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.11.2013 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
14Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Prämien gemäß § 812 Abs.1 BGB zu. Es kommt daher auch nicht auf die tatsächliche Höhe der eingezahlten Prämien an.
15Es braucht insoweit auch nicht entschieden zu werden, ob die Belehrung der Klägerin ordnungsgemäß war und ob § 5 a VVG a.F. europarechtswidrig ist oder nicht.
16Denn jedenfalls vermochte der Widerruf eine Rückzahlungspflicht nicht zu begründen.
17Denn wenn die Vertragsparteien - wie hier nach Kündigung des Vertrages seitens der Klägerin und Auskehrung des Rückkaufswerts durch die Beklagte – ihre gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag vollständig erfüllt haben, ist für einen Widerruf kein Raum mehr (BGH, Urteil vom 16.10.2013 – IV ZR 52/13, NJW 2013, 3776).
18Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Nach Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts ist der Vertrag vollständig abgewickelt. Die Klägerin hatte – ihre Rechtsauffassung zur Zulässigkeit eines Widerrufs unterstellt – zunächst die Wahl, ob die den Vertrag widerrufen oder aber eine Kündigung aussprechen wollte. Nachdem sie sich für die Kündigung entschieden hat und der Vertrag auf Basis der Kündigung abgewickelt wurde, geht der deutlich später erklärte Widerruf ins Leere.
19Soweit die Klägerin „vorsorglich“ den Vertrag auch gemäß § 119 BGB angefochten hat, sind Anfechtungsgründe weder dargetan noch sonst ersichtlich.
20Kann die Klägerin damit keine Rückzahlung der Prämien verlangen, steht ihr auch kein Herausgabeanspruch bezüglich der Nutzungen zu.
21Die Klage war daher insgesamt, auch im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, abzuweisen.
22Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr.11, 711 ZPO.
23Streitwert: 4.017,13 €
24Rechtsbehelfsbelehrung:
25Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
26a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
27b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
28Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
29Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
30Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
31Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Köln, 14.04.2014AmtsgerichtRichter am Amtsgericht |
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