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wird Haupttermin bestimmt auf
Mittwoch, 12.02.2014, 09:15 Uhr,2. Etage, Sitzungssaal 262, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln.
Zur Vorbereitung des Termins ergehen nachstehende Anordnungen/Hinweise:
2(1.) Eine Fristsetzung zur Replik unterbleibt, nachdem die Beklagte sich im Wesentlichen mit Rechtseinwänden verteidigt. Rechtsausführungen gegen diese können bis in den Termin erfolgen und folglich nicht verfristet sein.
3(2.) Die Klageänderung wird für zulässig erachtet, da sie einem richterlichen Hinweis folgt.
4(3.) Das Gericht teilt bis jetzt die Auffassung der Beklagten, dass sich die Fluggastrechteverordnung nach ihrer jedenfalls insoweit eindeutigen Terminologie nicht auf Zubringer-Zugfahrten beziehen kann. Dem liegt die allgemeine Auslegungsregel zugrunde, dass ein Gesetz nicht über die Grenze seines natürlichen Wortlaut hinaus ausgelegt und angewendet werden kann. Um es deutlich zu sagen, eine Katze namens "Bello" wird aufgrund ihres Namens nicht zum Hund und unterfällt damit auch nicht der Hundesteuer. Ebenso wenig wird ein Zug zu einem Flugzeug und eine Zugfahrt zu einem Flug, nur weil dem Transportvorgang eine Flugnummer beigegeben worden ist.
5Die Kläger mögen daher sorgsam erwägen, die bei Befolgung dieser Auslegungsregel doch offensichtlich völlig aussichtlose Klage zurückzunehmen.
6Der Sitzungssaal 262 befindet sich auf der 2. Etage zu Flur 3 des Bürotraktes des Amtsgerichts in der Nähe der Aufzüge.
7Köln, 23.01.2014Amtsgericht |
Richter am Amtsgericht |