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1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
2Der Kläger als Insolvenzverwalter des am 02.05.2011 auf Fremdantrag vom 02.09.2010 eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers der Beklagten, U., begehrt von der Beklagten als dessen privater Krankenversicherung im Wege der Insolvenzanfechtung Auskehr von der Beklagten im Wege der Zwangsvollstreckung am 20.01.2011 erlangter Zahlung zu 300,00 €, die der Versicherungsnehmer auf vor Insolvenzeröffnung fällig gewordene – titulierte - Versicherungsprämien schuldete.
3Er ist der Auffassung, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 19. Februar 2014, Az. IV ZR 163/13, jedenfalls auf Versicherungsprämien, die vor Insolvenzeröffnung fällig geworden seien, nicht anwendbar sei.
4Er beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, an ihn 300,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Mai 2011 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu 70,20 € zu zahlen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Sie vertritt vor der nämlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die gegenteilige Auffassung.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe:
11Die Klage des Insolvenzverwalters aus §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 143 Abs. 1 InsO, 812 ff. BGB auf Rückgewähr der im Wege eingeleiteter Zwangsvollstreckung von dem Gemeinschuldner/ Versicherungsnehmer U. der Beklagten gezahlter 300,00 € ist bei Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht begründet.
12Das Gericht versteht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin, dass sie den privaten Krankenversicherungsvertrag vor § 36 InsO schlechthin unter Schutz nimmt, so dass auch die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Versicherungsprämien nicht zur Masse zu ziehen sein werden; und sei es im Wege der Anfechtung. Hiesige Berufungskammer, die 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln, hat dies in ihrem Urteil vom 15. Mai 2013 zu dem dortigen Az. 23 S 29/12 zwar ausdrücklich offen gelassen. Das Amtsgericht geht vor § 193 Abs. 6 VVG aber davon aus, dass das private Krankenversicherungsverhältnis, insbesondere soweit es die Prämienansprüche anbetrifft, auch dahin zu schützen ist, soweit die Prämienansprüche vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sind. Denn geschützt werden sollen – nach hiesiger Auffassung – alle die Leistungsansprüche aus einer privaten Krankheitskostenversicherung, die auf Erstattung von Kosten für ärztliche Behandlungsmaßnahmen im Krankheitsfall gerichtet sind, und zwar im jeweils vertraglich versicherten Umfang.
13Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
14Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
15In Hinblick darauf, dass die Streitfrage womöglich entgegen hiesiger Auffassung von dem Bundesgerichtshof noch nicht umfassend beantwortet ist, wird die Berufung zugelassen.
16Streitwert:
17300 €
18Rechtsbehelfsbelehrung:
19Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, da die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
20Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
21Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
22Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
23Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.