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Amtsgericht Köln, 73 IN 272/11

Datum:
17.07.2013
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 73
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
73 IN 272/11
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2013:0717.73IN272.11.00
 
Schlagworte:
Zweitantrag; Eröffnungsverfahren; Insolvenzverfahren; Fortführung nach Zahlung
Normen:
§ 14 InsO; § 91 a ZPO
Leitsätze:

Die Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO setzt einen im Übrigen zulässigen Insolvenzantrag (Zweitantrag) voraus.

War der Insolvenzantrag im Zeitpunkt der Erfüllung der Antragsforderung unzulässig (hier: mangelnde Glaubhaftmachung der Antragsforderung), verbleibt es dabei.

 
Tenor:

Der Eröffnungsantrag der Gläubigerin vom 24.05.2011 wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gegenstandswert (§ 58 GKG): € 5.557,38

 
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