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Die Kosten des Verfahrens werden dem Eröffnungsantragsteller auferlegt.
Gründe:
2Die Verfahrenskosten trägt im Falle der Antragsrücknahme gem. §§ 4 InsO, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO der Antragsteller. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG.
3Die Rechtsfolge ergibt sich aus dem Gesetz und ist nicht disponibel, d.h. es ist unerheblich, ob der Antragsteller bei Antragstellerung erklärt, nicht bereit zu sein, die Kosten zu tragen. Stellt er einen Antrag, so hat er im Falle der Rücknahme die Kosten zu tragen.
4Soweit der Eröffnungantragsteller Bezug auf die Verfahrenspraxis bei gesetzlichen Krankenkassen nimmt, sei darauf hingewiesen, dass diese in der Regel bei Antragstellung erklären, nicht bereit zu sein, einen Kostenvorschuss zu zahlen, sofern eine Abweisung mangels Masse droht. Die Verfahrenskosten haben sie im Falle der Antragsrücknahme gleichwohl zu tragen. Von deren Erhebung wird nur dann abgesehen, wenn der Kostenschuldner Gebührenfreiheit genießt.