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Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 28.05.2013, AZ: 535 Ds 44/13, werden die der früheren Angeklagten aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 599,52 EUR (fünfhundertneunundneunzig Euro und zweiundfünfzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15.07.2013 festgesetzt.
Gründe
2Das Gericht schließt sich der Argumentation des Verteidigers an.
3Die Akteneinsicht, insbesondere im Strafverfahren, ist für eine ordentliche Verteidigung notwendig. Daher sind auch die daraus entstehenden Kosten notwendig und damit erstattungsfähig. Wie und wo, also ob auf der Geschäftsstelle oder in seiner Kanzlei, der Verteidiger Akteneinsicht nimmt, bleibt dem Verteidiger überlassen.
4Gegen diesen Beschluss ist
5a) für den Fall, dass der Beschwerdewert von 200,00 Euro überschritten wird, die sofortige Beschwerde,
6b) andernfalls, die befristete Erinnerung
7zulässig.
8Die Rechtsbehelfe müssen binnen einer Notfrist von einer Woche ab Zustellung bei Gericht eingegangen sein und können auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.