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Amtsgericht Köln, 535 Ds 44/13

Datum:
28.05.2013
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 535
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
535 Ds 44/13
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2013:0528.535DS44.13.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeschuldigten nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, weil das Verschulden als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

Die der Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse ebenfalls auferlegt (§ 467 Abs. 1 StPO).

 
 

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