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wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 102, 105, 162 StPO die
Durchsuchung der Wohnräume, einschließlich aller Nebenräume, der Person und Sachen und Kraftfahrzeuge
des Beschuldigten E. X.
angeordnet.
Der Beschuldigte ist u.a. verdächtig, in der Zeit von Mai 2009 bis zum Mai 2011 Gelder der seit Mai 2009 unter der Betreuung des Beschuldigten stehenden und nunmehr verstorbenen M. G. veruntreut zu haben. Darüber hinaus ist er verdächtig, im Eigentum der Verstorbenen stehende Schmuckgegenstände und Hausratsgegenstände gestohlen zu haben.
2Vergehen, strafbar nach §§ 242 Abs. 1, 266 Abs. 1, 53 StGB.
3Der Tatverdacht beruht auf den bisherigen Ermittlungen, insbesondere den Angaben des Anzeigeerstatters.
4Es ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird, nämlich
5Unterlagen des Betreuungsverhältnisses
Diebesgut.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
9Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und ist beim Amtsgericht Köln einzulegen.