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Amtsgericht Köln, 142 C 560/12

Datum:
11.11.2013
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 142
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
142 C 560/12
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2013:1111.142C560.12.00
 
Leitsätze:

Anwaltsvertrag; Beweislastverteilung bei Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung: Tätigkeit des Anwaltes nur bei Erteilung der Kostendeckungszusage durch die Rechtsschutzvesicherung.

 
Tenor:

Das Versäumnisurteil des Gerichtes vom 18.02.2013 wird mit der Massgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 603,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.   

Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Termin vom 18.02.2013, diese trägt der Beklagte ganz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.     

 
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