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Amtsgericht Köln, 142 C 515/12

Datum:
23.09.2013
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 142
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
142 C 515/12
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2013:0923.142C515.12.00
 
Leitsätze:

Keine Reisepreisminderung bei einvernehmlicher, vorbehaltloser Leistungsänderung und Mangelkenntnis

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 391,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.07.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 86 %% und die Beklagte zu 14 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.

 
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