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Amtsgericht Köln, 142 C 17/13

Datum:
26.08.2013
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 142
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
142 C 17/13
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2013:0826.142C17.13.00
 
Leitsätze:

"Einordnung und Wirksamkeit einer Bestimmung über die Erhebung von Bearbeitungskosten in einem Darlehensvertrag"

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 432,60 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Seite Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.

 
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