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Amtsgericht Köln, 137 C 603/12

Datum:
28.03.2013
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 137
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
137 C 603/12
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2013:0328.137C603.12.00
 
Leitsätze:

Wird ein Hotelgutschein mit der Klausel "Reservierung ist nach Verfügbarkeit des ... (Namen des erteilenden Unternehmens)-Kontingents möglich", führt dies gem. § 306 Abs. 3 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten, dem Erwerb des Gutscheins zugrunde liegenden Vertrages.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 99,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 22.08.2012 zu bezahlen Zug um Zug gegen Stornierung des Gutscheins mit der Nr. GA-… für Übernachtungen im S Hotel Berlin, L. - M. Str. 32, Berlin.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, als Nebenforderung an den Kläger ihm entstandene Anwaltsgebühren in Höhe von 46,41 € ab 21. 9. 2012 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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