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Amtsgericht Köln, 137 C 566/12

Datum:
21.03.2013
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 137
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
137 C 566/12
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2013:0321.137C566.12.00
 
Leitsätze:

Verletzt ein Treuhänder i.S.v. § 292 InsO eine Pflicht gegenüber dem Schuldner, kommt als Anspruchsgrundlage nicht § 60 InsO in Frage, sondern nur § 280 Abs. 1 BGB.

Einem Treuhänder obliegt es grundsätzlich nicht, zu Lasten des Schuldners einen Antrag auf Herabsetzung des pfändungsfreien Betrages gem. § 850 c Abs. 4 ZPO i.V.m. § 36 Abs. 4 InsO zu stellen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheits-

leistung in Höhe von 800,- € abwenden, wenn nicht

der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe

Sicherheit leistet

 
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