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Amtsgericht Köln, 137 C 262/13

Datum:
18.11.2013
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 137
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
137 C 262/13
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2013:1118.137C262.13.00
 
Leitsätze:

"Bei Kopierbörsenfällen ist der Gerichtsstand gem. § 32 ZPO nicht überall anzunehmen, auch nicht bei Säumnis des Beklagten"

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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