Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, es dem Antragsgegner zu untersagen, sich ihr zu nähern, sie anzusprechen, anzurufen, anzuschreiben oder sich ihr bis auf 50m zu nähern und mit ihr in Kontakt zu treten.
3Hierzu wird vorgetragen, dass die Parteien befreundet waren zwischenzeitlich jedoch erhebliche finanzielle Differenzen aufgetreten seien und der Antragsgegner Kontakt aufnäme, um sich mit der Antragstellerin wieder zu versöhnen.
4Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.
5Der Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zu verneinen.
6Eine einstweilige Verfügung darf nach den §§ 935, 940 ZPO nur erlassen werden, wenn eine Dringlichkeit für eine Regelung im Eilverfahren gegeben ist. Eine solche ist aber im Antrag nicht schlüssig dargetan. Der Vertrag der Antragstellerin reicht für eine von dem Antragsgegner ihr gegenüber ausgehende Bedrohung, die die beantragte einstweilige Verfügung ggfs. rechtfertigen könnte, nicht aus. Die Beendigung von Freundschaft führt bekanntermaßen häufig zu Unannehmlichkeiten. Die Antragstellerin berichtet lediglich von Telefonaten - ohne präzise Angabe zum Zeitpunkt oder zur Häufigkeit - und von einem Besuchsversuch am 20.01.13, wonach der Antrag der Antragstellerin keinen Erfolg haben konnte.
7