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Amtsgericht Köln, 124 C 138/13

Datum:
18.03.2013
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 124
Entscheidungsart:
Rechtsentscheid
Aktenzeichen:
124 C 138/13
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2013:0318.124C138.13.00
 
Tenor:

Wegen eines Anspruchs der Antragstellerin in Höhe von 5.489,45 Euro wird der dingliche Arrest gegen die Antragsgegnerin angeordnet.

Durch Hinterlegung von 6.000,00 Euro wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt und die Antragsgegnerin berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen, § 923 ZPO.

Die Sicherheit kann auch durch schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft erbracht werden, und zwar eines deutschen Kreditinstitutes.

Die Vollziehung dieses Arrestes ist davon abhängig, dass die Antragstellerin Sicherheit in Höhe von 6.000,00 Euro leistet.

Die Sicherheit kann auch durch schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft erbracht werden, und zwar eines deutschen Kreditinstitutes.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 5.489,45 Euro festgesetzt.

 
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