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Amtsgericht Köln, 74 IN 108/10

Datum:
19.01.2012
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 74
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
74 IN 108/10
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2012:0119.74IN108.10.00
 
Schlagworte:
Insolvenzantrag eines Gläubigers: Darlegungs- und Beweislast bei behauptetem Wohnsitz des Schuldners im Ausland
Normen:
Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, § 3 Abs. 1 S. 1 InsO, § 4 InsO, § 16 ZPO
Leitsätze:

Lässt sich im Rahmen der Amtsermittlung durch das Insolvenzgericht der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) des Schuldners nicht ermitteln, trägt dieser die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung einen Geschäfts- bzw. Wohnsitz im Ausland begründet zu haben.

 
Tenor:

Der sofortigen Beschwede des Schuldners vom 28.12.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 20.12.2011 wird nicht abgeholfen.

Die Akte wird dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

 
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