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Amtsgericht Köln, 73 IN 125/12

Datum:
26.03.2012
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 73
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
73 IN 125/12
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2012:0326.73IN125.12.00
 
Schlagworte:
Einzelermächtigung, Masseverbindlichkeiten, Insolvenzgeldvorfinanzierung, Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung, vorläufiger Sachwalter
Normen:
§ 21 InsO, § 55 InsO, § 270 InsO, § 270a InsO, § 270b InsO
Leitsätze:

1.

Im Schutzschirmverfahren, § 270b InsO, ist eine Einzelermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten zu Gunsten des Schuldners zu erteilen.

2.

Ist Eigenverwaltung beantragt, ohne dass ein Antrag nach § 270b InsO vorliegt, so ist die Einzelermächtigung ebenfalls zu Gunsten des Schuldners zu erteilen. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Begründung der Masseverbindlichkeiten unter den Vorbehalt der Zustimmung des vorläufigen Sachwalters nach § 275 Abs. 1 Satz 1 InsO zu stellen ist.

 
Tenor:

Im Wege der einstweiligen Anordnung zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse (§ 21 Abs. 1 InsO) wird bestimmt:

Die Schuldnerin wird ermächtigt, zur Vorfinanzierung des Insolvenzausfallgeldes Masseverbindlichkeiten nach §§ 270b Abs. 3, 55 Abs. 2 InsO zu begründen.

 
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