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Der Angeklagte ist eines gemeinschaftlichen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, jeweils im besonders schweren Fall, schuldig.Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 25 Abs. 2, 52 StGB
Gründe:
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
3I.
4Der ledige Angeklagte E lebte von April 2008 bis Juni 2012 auf Mallorca.
5Amtlich gemeldet war er allerdings ständig unter der oben genannten Anschrift in Deutschland, unter der er mittlerweile auch wieder aufhältig ist.
6Er war in Spanien von Beruf Immobilienmakler bei der Firma "GT", einem Immobilienunternehmen mit Sitz auf Mallorca.
7Inzwischen arbeitet er als angestellter Kaufmann bei einem deutschen Unternehmen, möchte sich in Deutschland aber letztendlich wieder selbständig machen.
8Sein derzeitiges monatliches Einkommen bezeichnet er mit 1.000 € netto zzgl. Provisionen.
9Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
10Gegen ihn wurde unter dem 04.04.2011 vom Amtsgericht Köln Haftbefehl wegen schweren Betruges in Tateinheit mit schwerer Urkundenfälschung - 503 Gs 1077/11 - erlassen.
11Aufgrund des Europäischen Haftbefehls vom 10.05.2011 konnte der Angeklagte am 20.07.2011 auf Mallorca festgenommen werden.
12Am 22.07.2011 wurde er durch den zuständigen Untersuchungsrichter am zentralen Ermittlungsgericht Nr. 5 in Madrid vom weiteren Vollzug der Auslieferungshaft verschont.
13Der Angeklagte E meldete sich daraufhin über seinen Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft Köln. Er kam freiwillig nach Deutschland und wurde hier am 11.8.2011 richterlich vernommen. Dabei hat er ein umfassendes Geständnis abgelegt und auch seine bis dato unbekannten Mittäter N und L namentlich benannt.
14Aufgrund des richterlichen Geständnisses des Angeklagten wurde der Haftbefehl vom Amtsgericht Köln am 11.08.2011 aufgehoben.
15II.
16Die geschädigte Firma ZU Ltd. aus Oberhausen führt unter der Bezeichnung „EM“ Spielgemeinschaften für das Deutsche Lotto 6 aus 49 zusammen und betreut diese.
17Zur Durchführung ihrer Geschäftstätigkeit bedient sie sich verschiedener Dienstleister, unter anderem auch der Firma M35 GmbH aus Wien, deren Geschäftsführer der gesondert verfolgte TL ist.
18Zu den Aufgaben dieses Unternehmens gehört die Beschaffung und Bereitstellung der technischen Voraussetzungen für die Abwicklung der Korrespondenz mit den Spielern sowie die Durchführung des Kundenzahlungsverkehrs.
19An diesem Unternehmen ist auch der gesondert verfolgte N beteiligt.
20Auf den von der ZU erworbenen Lottoschein mit der Los-Nr. … entfiel bei der Lottoziehung vom 13.12.2008 ein Nettogewinn in Höhe von 1.834.458,30 Euro.
21Dieser Lottogewinn war unbesetzt, so dass er der Firma ZU zustand. Hiervon erhielt der gesondert verfolgte N Kenntnis.
22Nachdem der Lottogewinn angefallen war, sprach der gesondert verfolgte N anlässlich einer Restauranteröffnung auf Mallorca den Angeklagten E an. N, der angab an der Firma M35 beteiligt zu sein, bot dem Angeklagten E an, dadurch Geld zu verdienen, dass er als angeblicher Mitspieler auftreten und sich als Gewinner ausgeben sollte.
23Der Angeklagte E war damit einverstanden und kam mit dem gesondert verfolgten N überein, sich als Gewinner ausgeben zu lassen.
24N erklärte ihm, er solle zum Nachweis seiner Gewinnberechtigung behaupten, es habe Schwierigkeiten mit dem Callcenter gegeben. Der Spielbeitrag sei bei ihm doppelt abgebucht worden, worüber er sich geärgert habe. Er sollte angeben, er werde in der Angelegenheit einen Rechtsanwalt einschalten. Aus Kulanzgründen sei ihm von dem Callcenter alsdann für 2 Monate beitragsfreies Mitspielen eingeräumt worden.
25Der Angeklagte E sollte sich nach diesem Plan den Gewinn in bar auszahlen lassen und der Gesellschaft übergeben. Hierfür sollte er vom Gewinn eine Provision in Höhe von 5% - ca. 92.000 € - erhalten.
26Noch im Dezember 2008 wurde der Angeklagte E von dem gesondert verfolgten L als Geschäftsführer der M35 GmbH telefonisch und per eMail von dem Gewinn informiert.
27Am 15.12.2008 erhielt der von der Firma ZU Ltd. als Treuhänder eingesetzte Rechtsanwalt, der gesondert verfolgte CI aus Köln, die Information, dass der vorgenannte Lottogewinn angefallen war. Kurze Zeit später erhielt der der gesondert verfolgte I von L die telefonische Mitteilung, dass der Großgewinn nicht auf eine Spielgemeinschaft entfallen sei, sondern auf einen sogenannten Individualtipp, also auf einen einzelnen Spieler.
28Am 05.01.2009 übersandte der gesondert verfolgte L dem Rechtsanwalt I per eMail die Mitteilung, dass es sich bei dem Lottogewinner um den Angeklagten E handele.
29In dieser eMail teilte L unter anderem mit, durch einen Fehler im System sei bei dem Angeklagten E zweimal innerhalb eines Monats der Spielbeitrag von 70,80 Euro abgebucht worden. Der Angeklagte E habe sich darüber bei der dortigen Service-Hotline beschwert und mit dem Einschalten eines Rechtsanwaltes gedroht. Diesem sei daraufhin von dem Kundenservice aus Kulanzgründen ein zweimonatiges beitragsfreies Mitspielen angeboten worden. Es sei daher am 21.08.2008 eine "virtuelle" Einzahlung in Höhe von 141,60 € (2 x 70,80 Euro) durchgeführt worden und die Spielteilnahme mit Beendigung der Periode im Dezember 2008, in der alle Spielbeiträge aufgebraucht worden seien, im System vermerkt worden.
30Zum Nachweis der Gewinnberechtigung verlangte der gesondert verfolgte I von dem Angeklagten E auch die Vorlage von Kontoauszügen, aus welchen sich die Abbuchungen seiner Spielbeiträge von monatlich 70,80 € ergeben sollten.
31Da der Angeklagte E nicht mitgespielt hatte und demzufolge auch keine Kontoauszüge mit entsprechenden Abbuchungen vorlegen konnte, wandte er sich erneut an den gesondert verfolgten N. Dieser teilte dem Angeklagten E mit, er solle ihm Kontoauszüge übersenden, man werde von dort alsdann dafür Sorge tragen, dass die entsprechenden Abbuchungen eingetragen würden.
32In der Folgezeit erhielt der Angeklagte E von dem gesondert verfolgten N drei gefälschte Kontoauszüge, aus denen sich die angeblichen Abbuchungen der Spielbeiträge in Höhe von jeweils 70,80 Euro unter dem 25.07.2008, 01.08.2008 und 15.08.2008 durch die Firma T3Q GmbH (später firmierend unter Q5 GmbH), einem weiteren Dienstleister der geschädigten Firma ZU Ltd., ergaben.
33Die so gefälschten Kontoauszüge legte der Angeklagte E am 26.01.2009 dem gesondert verfolgten I in dessen Eigenschaft als Treuhänder vor.
34Hierdurch erreichte er, dass ihm am 29.01.2009 der Lottogewinn in Höhe von 1.834.458,30 € in bar von dem gesondert verfolgten I ausgezahlt wurde.
35Nachdem der Angeklagte E seinen 5 prozentigen Anteil in Höhe von rund 92.000 € der Bargeldsumme entnommen hatte, verstaute er das restliche Geld in einen von ihm mitgebrachten Aktenkoffer mit Zahlenschloss. Im Anschluss daran fuhr er mit einem Mietwagen nach München, wo er den verschlossenen Koffer einem Kurier des gesondert verfolgten N im T Hotel übergab und dem N per SMS die Zahlenkombination des Kofferschlosses mitteilte.
36Der angefallene und ausgezahlte Lottogewinn stand nicht dem Angeklagten E und seinen Mittätern, sondern vielmehr der geschädigten Firma ZU Ltd. zu, da diese den entsprechenden Lottoschein erworben hatte, auf den der Gewinn entfallen war.
37III.
38Der Angeklagte ist damit eines gemeinschaftlichen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, jeweils im besonders schweren Fall, schuldig, §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 25 Abs. 2, 52 StGB.
39IV.
40Bei der Bei der Strafzumessung ließ sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten:
41Der Strafrahmen für den besonders schweren Betrug ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 263 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
42Für den Angeklagten sprach sein glaubhaftes und umfassendes, bereits vor dem Ermittlungsrichter abgelegtes und in der Hauptverhandlung wiederholtes Geständnis, in dem er den der Verurteilung zugrunde gelegten Sachverhalt in vollem Umfang bestätigt hat.
43Desweiteren war er nicht die treibende Kraft hinter der Straftat sondern hat sich durch das Versprechen leicht verdienten Geldes von seinen Mittätern für einen kleinen Anteil aus der Beute verleiten lassen.
44Schließlich ist er strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.
45Zulasten des Angeklagten ist zu werten, dass er bei seiner Tat dennoch eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt hat: Das Vorgehen der Tätergruppe war hochprofessionell und generalstabsmäßig geplant und durchgeführt. Es handelt sich nicht um eine Gelegenheitstat sondern um ein mit erheblichem logistischem Einsatz begangenes, schwerkriminelles Delikt. Der Angeklagte war zwar nur Nebenfigur, als vermeintlicher Gewinner jedoch unerlässicher Bestandteil des deliktischen Gesamtkonstrukts.
46Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt das Gericht deshalb eine Freiheitsstrafe von
471 Jahr und 10 Monaten
48für tat- und schuldangemessen.
49Dem Angeklagten muss klar sein, dass er sich keine noch so geringfügige weitere Verfehlung mehr erlauben darf, will er nicht eine längere Strafvollstreckung riskieren.
50Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte nach § 56 Abs. 2 StGB noch einmal zur Bewährung ausgesetzt werden.
51Der Angeklagte hat sich aus seinem spanischen Umfeld gelöst und ist nach Deutschland zurückgekehrt, um hier einer neuen Berufstätigkeit nachzugehen.
52Zurzeit arbeitet er als Angestellter, um erst einmal wieder auf die Füße zu kommen, nachdem seine Vorhaben auf Mallorca sämtlich gescheitert sind.
53Daneben entwickelt ein Konzept, mit dem er sich im Bereich Marketing selbständig machen möchte.
54Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung glaubhaft vermitteln können, dass er sich mit seinem Fehlverhalten auseinandergesetzt hat und bereit ist, auch die Konsequenzen zu tragen.
55Sollte er den nun eingeschlagenen Weg konsequent weiter gehen, besteht für das Gericht kein Zweifel, dass von ihm künftig keine weiteren Straftaten zu erwarten sind.
56Das Verfahren wird ihm hinreichend zur Warnung dienen, der Vollzug der Freiheitsstrafe erscheint derzeit nicht zur Einwirkung auf ihn erforderlich.
57V.
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.