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Amtsgericht Köln, 142 C 334/12

Datum:
05.11.2012
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 142
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
142 C 334/12
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2012:1105.142C334.12.00
 
Leitsätze:

Kein Reisemangel bei Belegung der zweiten Hälfte eines gebuchten halben Doppelzimmers mit einem "sozialunverträglichen" Mitreisenden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.

 
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