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Amtsgericht Köln, 142 C 217/11

Datum:
05.11.2012
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 142
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
142 C 217/11
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2012:1105.142C217.11.00
 
Leitsätze:

Zur Schadensersatzpflicht des Reiseveranstalters bei unterlassener Information über Überbuchung vor Reiseantritt

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 679,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2011 zu zahlen.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 72 % und die Beklagte zu 28 %.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.

 
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