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Amtsgericht Köln, 142 C 210/12

Datum:
22.10.2012
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 142
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
142 C 210/12
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2012:1022.142C210.12.00
 
Leitsätze:

Zur Höhe der Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude bei Antritt einer Ersatzreise im Reisezeitraum

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1.) und 2.) jeweils 280,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2011 zu zahlen.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.

 
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