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Amtsgericht Köln, 125 C 50/11

Datum:
30.07.2012
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 125
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
125 C 50/11
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2012:0730.125C50.11.00
 
Tenor:

1.)                  Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.371,85 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Oktober 2010 zu zahlen.

2.)                  Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Kosten i. H. v. 117,65 € freizustellen und zwar durch Zahlung an die Rechtsanwälte Dr. A., B.-Straße 000, 00000 Köln.

3.)                  Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4.)                  Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5.)                  Dieses Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages und für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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