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Amtsgericht Köln, 113 C 151/11

Datum:
06.02.2012
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 113
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
113 C 151/11
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2012:0206.113C151.11.00
 
Tenor:

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die Klägerin in Höhe von 92,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 11.03.2011 von der Inanspruchnahme durch die Kanzlei N. C. Partnerschaft von Rechtsanwältin, vertreten durch K. C. und D. P. N., freizustellen.

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, die Klägerin in Höhe von 92,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 11.03.2011 von der Inanspruchnahme durch die Kanzlei N. C. Partnerschaft von Rechtsanwältin, vertreten durch K. C. und D. P. N., freizustellen.

Die Klage wird im übrigen abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin wie folgt:

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. zu jeweils 77 %, ebenso die Gerichtskosten.

Die Beklagten tragen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu jeweils 11,5 %, ebenso die Gerichtskosten, und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu jeweils 23 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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