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Amtsgericht Köln, 74 IK 7/09

Datum:
13.12.2011
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 74
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
74 IK 7/09
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2011:1213.74IK7.09.00
 
Schlagworte:
Restschuldbefreiung, Rechtsschutzbedürfnis für Versagungsantrag
Normen:
§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, § 302 Nr. 1 InsO
Leitsätze:

Das Rechtsschutzbedürfnis eines Gläubigers für einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung fehlt nicht bereits deswegen, weil seine aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners stammende Forderung nach § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist.

 
Tenor:

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners,

zusätzlich beteiligt: Versagungsantragstellerin,

wird dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt.

Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung trägt der Schuldner; für die Gerichtskosten haftet jedoch im Verhältnis zur Staatskasse vor-rangig die Versagungsantragstellerin.

 
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