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Amtsgericht Köln, 74 IK 7/09

Datum:
02.03.2011
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 74
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
74 IK 7/09
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2011:0302.74IK7.09.00
 
Schlagworte:
Restschuldbefreiung: Keine Versagung von Amts wegen ohne Versagungsantrag
Normen:
§ 295 InsO, § 296 Abs. 1 InsO, § 296 Abs. 2 S. 3 InsO
Leitsätze:

1. Das Insolvenzgericht kann die Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 2 S. 3 InsO von Amts wegen nur dann versagen, wenn der Schuldner im Rahmen des Versagungsverfahrens gegen die Verfahrensobliegenheiten des § 296 Abs. 2 S. 2 und 3 InsO verstoßen hat; eine Versagung nach dieser Vorschrift ohne Anhörung des Schuldners ist nicht zulässig.

2. Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens zur Erlangung von Auskünften (§ 296 Abs. 2 S. 3 InsO) ist ein zulässiger Versagungsantrag gemäß § 296 Abs. 1 InsO. Eine Einleitung des Versagungsverfahrens von Amts wegen allein auf der Grundlage eines Berichts des Treuhänders scheidet aus.

3. Ist ein zulässiger Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 InsO gestellt, bedarf es für die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 S. 3 InsO keines weiteren Gläubigerantrages des Inhalts, die Versagung auf der Grundlage dieser Vorschrift auszusprechen.

 
Tenor:

:

Der Anregung des Treuhänders vom 24.01.2011 auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO von Amts wegen wird nicht entsprochen.

 
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