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Der Eröffnungsantrag der Gläubigerin vom 24.05.2011 wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gegenstandswert (§ 58 GKG): 5.557,38 €.
G r ü n d e
2Der Eröffnungsantrag ist unzulässig, weil die Antragstellerin entgegen § 14 Abs. 1 InsO trotz des Hinweises in der gerichtlichen Zwischenverfügung vom 03.06.2011 die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht glaubhaft gemacht hat.
3Die vom Gläubiger vorgelegte eidesstattliche Versicherung genügt hierzu nicht, da sie nicht erkennen lässt, wer sie ausgestellt haben soll ("eines Q-Mitarbeiters").
4Selbst wenn diese den Aussteller erkennen ließe, wäre jedoch eine Zahlungsunfähigkeit nicht nachgewiesen.
5Sofern behauptet wird, das Hauptzollamt habe am 17.01.2011 Vollstreckungen wegen eines anhängigen Insolvenzverfahrens eingestellt, ist nach hier vorliegenden Erkenntnissen zu keinem Zeitpunkt ein Insolvenzverfahren gegen den Schuldner eröffnet gewesen. Es hätte demnach ein Vollstreckungsversuch stattfinden können und müssen. Insbesondere das vom Gläubiger selbst zitierte Insolvenzeröffnungsverfahren 73 IN 343/10 war nicht eröffnet und wurde im Übrigen bereits zuvor am 19.11.2010 erledigt.
6Die Auskunft der Creditauskunft vermag ebenso wie mehrere erfolglose Mahnungen oder eine Aufforderung der Stadt Köln an den Schuldner zur Einhaltung seiner Verpflichtungen keine Zahlungsunfähigkeit zu indizieren.
7Vorsorglich rege ich für weitere Antragstellungen an, anstelle unzureichender eidesstattlicher Versicherungen lieber die in dieser zitierten Schreiben in Kopie einzureichen.