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Amtsgericht Köln, 71 IN 57/11

Datum:
09.05.2011
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 71
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
71 IN 57/11
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2011:0509.71IN57.11.00
 
Schlagworte:
Erledigungserklärung; sekundäre Darlegungs- und Beweislast
Normen:
Normen: InsO §§ 5, 14 I S. 2
Leitsätze:

1. Hält der Antragsteller nach Erfüllung der Forderung seinen Insolvenzantrag gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 InsO aufrecht, so hat er glaubhaft zu machen, dass in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden war und ein Insolvenzgrund weiterhin vorliegt.

2. Den Schuldner trifft eine sekundäre Darlegungslast. Er hat vorzutragen, dass ein Insolvenzgrund nicht mehr vorliegt. Hierzu hat ihm das Gericht vor der Anordnung weiterer Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kommt der Schuldner seiner Darlegungslast nicht nach, kann das Gericht ohne weiteres vom Vorliegen eines Insolvenzgrundes ausgehen.

 
Tenor:

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der B. C., Köln

wird zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§ 5 InsO):

Es wird ein schriftliches Sachverständigengutachten darüber eingeholt,

• ob und ggf. welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind;

• ob die Schuldnerin zur Zeit der Stellung des vorliegenden Eröffnungsantrages eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte,

falls nein:

• ob und in welchem Zeitraum die Schuldnerin in der Vergangenheit eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat und ob ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind, insbesondere wie viele Gläubiger sie hat und ob gegen sie Forderungen aus Arbeitsverhältnissen einschließlich solcher von Steuergläubigern oder Sozialversicherungsträgern bestehen;

• ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten ggf. für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen;

• ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist.

 
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