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Amtsgericht Köln, 313 F 240/09

Datum:
31.05.2011
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 313
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
313 F 240/09
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2011:0531.313F240.09.00
 
Tenor:

1.

Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt Braunschweig unter der Heiratsregisternummer 0000 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Rentenversicherung Versicherungsnummer 123 zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 9,3023 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 456 bei der Rentenversicherung bezogen auf den 30. 09. 2009 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Zusatzversorgungskasse Vers. Nr. 78 zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 18, 52 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 44 der Satzung in der jeweils gültigen Fassung bezogen auf den 30. 09. 2009 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Rentenversicherung Versicherungsnummer 456 zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 14,4436 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 123 bei der Rentenversicherung bezogen auf den 30. 09. 2009 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem E- Rundfunk Pers. Nr. 01 zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 24.420,31 Euro nach Maßgabe des Tarifvertrags über die Versorgungszusage des WDR-TV-VZ 2005 bezogen auf den 30. 09. 2009 übertragen.

Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der O-Bank AG findet nicht statt.

3.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 
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