Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Amtsgericht Köln, 268 C 19/11

Datum:
15.11.2011
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 268
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
268 C 19/11
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2011:1115.268C19.11.00
 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 855,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2009 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 130,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagten zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

1Tatbestand

1Am 21.02.2009 fuhr der Kläger mit seinem Pkw Ford Focus, amtliches Kennzeichen K-MG …, vom Poller Kirchweg in die Zufahrt des Aldi-Parkplatzes. Rechts neben dem Eingang befinden sich senkrecht zur Straße Parktaschen. In der ersten Parktasche stand das bei der Beklagten zu 1) versicherte Fahrzeug des Beklagten zu 2), amtliches Kennzeichen K-DT … . Der Beklagte zu 2) fuhr rückwärts aus der Parktasche. Der Kläger bog auf dem Parkplatz nach rechts ab und fuhr an den Parktaschen vorbei. Die Fahrzeuge kollidierten miteinander. Es entstanden Schäden am klägerischen Fahrzeug hinten rechts, deren Reparatur Kosten in Höhe von netto 1.900,51 € erfordern. Am Fahrzeug entstand ein merkantiler Minderwert von 480 €. Für die Erstellung eines Gutachtens zahlte der Kläger 447,02 €. Diesen Schaden zuzüglich einer Auslagenpauschale von 25 € forderte der anwaltlich vertretene Kläger mit Schreiben vom 25.02.2009 von der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) zahlte auf der Basis einer hälftigen Teilung 1.426,27 €. Auf die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren von 316,18 € zahlte sie 142,27 €.

1 2 3 4 5 6 7

2Entscheidungsgründe

8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank