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Amtsgericht Köln, 210 C 107/10

Datum:
27.01.2011
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 210
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
210 C 107/10
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2011:0127.210C107.10.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Kläger als Erdgeschossmieter des Objektes R. Weg 1 in Köln, aus dem Dauermietvertrag vom 15.12.1964, seinerzeit noch abgeschlossen mit der Gemeinnützigen F. Wohnungsgesellschaft Köln mbH in Verbindung mit der Hausordnung, Stand: Januar 1960, dort Ziff. 12., seit dem 12.5.2009 nicht mehr verpflichtet ist, Bürgersteige und Hauszugänge des o.g. Objektes von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen; jeweils von seiner Grundstückshälfte aus soweit mehrere Wohnungen im Erdgeschoss vorhanden sind.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 1/6 und die Beklagte zu 2. zu 5/6. Die Beklagte zu 2. hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst, der Kläger die der Beklagten zu 1. zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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