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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte in gleicher Höhe vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
2Die Kläger buchten am 17.03.2011 über das von der Beklagten betriebene Onlineportal www.XXXreisen.de/buchen eine Pauschalreise nach Gran Canaria für 14 Tage.
3Der Gesamtpreis war in dem Onlineportal mit 566,00 Euro angegeben. Am 17. März 2011 erhielten die Kläger mit dem Betreff „ Bestätigung Ihrer Reiseanmeldung“ eine Bestätigung ihrer Onlinebuchung. Im Text dieser Bestätigung wurde der Eingang der Reiseanmeldung von der Beklagten bestätigt. Zusätzlich wurde mitgeteilt, dass die verbindliche ausführliche Buchungsbestätigung und Rechnung innerhalb eines Werktages den Klägern übersandt werden würde. Dies erfolgte mit Schreiben vom 17.März 2011. Nach dieser Buchungsbestätigung belief sich der Reisepreis auf 2.488,00 Euro.
4Die Rechnung wurde von der Beklagten storniert.
5Die Kläger sind der Auffassung, dass die Beklagte ihnen zur Erstattung der Differenz für eine vergleichbare Reise bei einem anderen Anbieter zum Preis von 1.672,00 Euro abzüglich des gebuchten Pauschal- und Reisepreises von 566,00 Euro verpflichtet sei.
6Ihnen stehe ein entsprechender Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu.
7Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 1.106,00 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.November 2011 zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
9Sie verweist darauf, dass die Bestätigung der Onlineanmeldung keine auf Abschluss des Reisevertrages gerichtete Willenserklärung gewesen sei. Diese sei erst mit der schriftlichen Buchungsbestätigung vom 17.03.2011 mit dem dort bestätigten Reisepreis abgegeben worden. Erst zum Zeitpunkt des Zugangs dieser Reisebestätigung sei ein wirksamer Vertrag geschlossen worden. Der Reisepreis für diesen Vertrag habe jedoch nicht 566,00 Euro, sondern 2.488,00 Euro betragen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
11Die Klage ist unbegründet.
12Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines nicht erfüllten Vertrages in Höhe von 1.106,00 Euro zu.
13Denn wie in der mündlichen Verhandlung vom 06.Dezember 2011 ausführlich erörtert, ist zwischen den Parteien kein wirksamer Reisevertrag über einen Reisepreis von 566,00 Euro geschlossen worden. Denn die von der Beklagten am 17.März 2011 versandte E-Mail, die mit die Bestätigung ihrer Online-Buchung überschrieben ist, stellt noch keine wirksame Annahme des auf Abschluss eines Reisevertrages zu einem Preis von 566,00 Euro abgegebene Willenserklärung der Kläger dar. Denn für die Kläger erkennbar betraf diese E-Mail, die im Betreff als Bestätigung ihrer Reiseanmeldung bezeichnet wurde, nicht bereits den endgültigen Abschluss des Vertrages zu dem genannten Preis, sondern beinhaltete, wie sich auch aus dem Text ergibt, lediglich eine Bestätigung des Eingangs der Reiseanmeldung. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass die verbindliche ausführliche Buchungsbestätigung noch nachfolgen würde. Hieraus konnten die Kläger unschwer entnehmen, dass diese Buchungsbestätigung zunächst unverbindlich sein sollte und lediglich den Klägern den Eingang der Reiseanmeldung mitteilen sollte.
14Darüber hinaus wäre die Beklagte, selbst wenn man einen wirksamen Reisevertrag zum Preis von 566,00 Euro annehmen würde, zur Anfechtung des Vertragsschlusses wegen eines Erklärungsirrtums berechtigt (vgl. hierzu die bereits in der mündlichen Verhandlung erörterte Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf, RRa 2007 121/122). Zusätzlich wäre entsprechend der genannten Entscheidung, selbst wenn man die falsche Preisangabe als offenen Kalkulationsirrtum ansehen würde, es als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn die Kläger, die bereits bei Vertragsschluss erkennen konnten, dass der Reisepreis auf einem Irrtum beruhte, auf der Durchführung des Vertrages bestehen würden. Angesichts der Ausschreibung der Reise war auch für die Kläger offensichtlich, dass es sich auf Seiten der Beklagten bei dem angegebenen Preis um einen Irrtum handeln würde. Denn allein die Flugkosten nach Gran Canaria mit der Fluggesellschaft Condor wären mit dem angebotenen Reisepreis bei weitem nicht abgedeckt.
15Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
16Streitwert: 1.106,00 Euro