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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheits-
leistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Feststellung der Kostentragungspflicht der Beklagten und Zahlung aufgrund einer privaten Zusatzversicherung für die kieferorthopädische Behandlung ihrer Tochter.
3Die Klägerin schloss für ihre Tochter eine Zusatzversicherung bei der Beklagten nach den Tarifen AZT und AM 7 ab. Der Versicherungsschein datiert auf den 10.08.2006.
4Am 05.06.2007 erstellte der behandelnde Zahnarzt Dr. K. einen KFO-Behandlungsplan, mit Datum vom 26.06.2007 erstellte er einen Zusatzplan zum Kassenplan vom 05.06.2007 über ein die Kassenrichtlinien hinausgehendes Leistungsspektrum.
5Berechnungspositionen nach Gebührenordnung (GO-Nr.) GOZ bzw. GOÄ:
6GO-Nr. Anz. Leistung Euro Faktor Faktor
7605OK 1 Umformung eines Kiefers einschl. Retention , hoher Umfang 708,65 3,5
8605UK 1 Umformung eines Kiefers einschl. Retention, hoher Umfang 708,65 3,5
9608 1 Einstellung der Kiefer in den Regelbiss, hoher Umfang 708,65 3,5
10Ä5090 3 Strahlendiagnostik Schädel-Übersicht in zwei Ebenen 125,87 1,8
11Ä5004 2 Strahlendiagnonstik, Panoramaschichtaufnahme der Kiefer 83,92 1,8
12004 1 Erarbeiten kieferorthopädischer Behandlungs- u. Kostenplan 32,33 2,3
13006 3 Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle 100,89 2,3
14600 4 Profil- oder Enfacefotografie einschl. kieferorth. Auswertung 41,36 2,3
15601 4 Analyse von Kiefermodellen 93,12 2,3
16602 4 Untersuchung des Gesichtsschädels 186,24 2,3
17203 4 Besond. Maßnahmen beim Präparieren/Füllen, z.B.
18Separieren 33,60 2,3
19610 20 Eingliederung eines Klebebrackets 649,40 3,5 (*)
20612 8 Eingliederung eines Bandes 362,16 3,5 (*)
21611 20 Entfernung eines Klebebrackets einschl. Polieren 181,00 2,3
22613 8 Entfernung eines Bandes einschl. Polieren 20,56 2,3
23614 8 Eingliederung eines Teilbogens 330,64 3,5 (*)
24615 8 Eingliederung eines ungeteilten Bogens für alle Zahn-
25gruppen 787,36 3,5
26405 28 Entfernung harter und weicher Zahnbeläge u. Polieren,
27je Zahn 39,20 2,3
28406 28 Kontrolle nach Entfernung von Zahnbelägen u. Polieren 22,96 2,3
29616 3 Eingliederung einer intra-/extraoralen Verankerung 218,49 3,5
30Ä5030 2 Strahlendiagnostik ganze Hand, in zwei Ebenen 96,51 2,3
31Ä5037 2 Strahlendiagnostik z. Skelettalterbestimmung m. Beurteilg. 80,45 2,3
32Ä1 3 Beratung – auch mittels Fernsprecher 48,93 3,5 (*)
33Ä6 3 Vollständige körperl. Untersuchung d. stomatognathen
34Systems 40,23 2,3
35800 3 Strukruranalytische Befunderhebung des stomatognathen
36System 194,01 2,3
37Ä2181 6 Lockerung oder Streckung eines Kiefergelenkes 182,57 2,3
38Voraussichtliches Honorar und Praxiskosten Euro 6.077,75
39Geschätzte Material- und Laborkosten Euro 850,00
40Flächenversiegelung 20 Zähne Euro 240,00
41abzgl. Kassenerstattung 610/612/616/605/608 Euro - 1.427,60
42Voraussichtliche Gesamtkosten Euro 5.740,15
43Die Beklagte verweigerte ihre Einstandspflicht.
44Die Klägerin behauptet, sie sei durch eine Mitarbeiterin der Beklagten falsch beraten worden. Diese habe sie dahin aufgeklärt, dass die kieferorthopädischen Behandlungen, der sich ihre Tochter unterziehen müsste, durch die bei der Beklagten abgeschlossene Zusatzversicherung abgedeckt seien. Im Übrigen seien alle in dem Kostenplan aufgeführten Leistungen medizinisch notwendig und in der richtigen Höhe aufgeführt worden. Eine Kassenerstattung sei nur in Höhe von 1.427,60 € abzuziehen, so dass der restliche Betrag in Höhe von 5.740,15 € durch die Beklagte aufgrund der Versicherung zu tragen sei. Die kieferorthopädische Behandlung der Tochter der Klägerin sei nicht vor Versicherungsabschluss behandlungsbedürftig gewesen. Ihre außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat sie zunächst nach einem Gegenstandswert von 5.740,15 € wie folgt berechnet:
451,3 Geschäftsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV 439,40 €
46Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV 20,00 €
47Zwischensumme 459,40 €
48Umsatzsteuer (MWSt), Nr. 7008 VV (19,00 %) 87,29 €
49Endsumme 546,69 €
50Mit Schriftsatz vom 04.08.2008 hat sie die außergerichtlichen Kosten auf 316,18 € reduziert und berechnet diese nach einem Gegenstandswert von nunmehr 2.870,08 € wie folgt:
511,3 Geschäftsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV 245,70 €
52Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV 20,00 €
53Zwischensumme 265,70 €
54Umsatzsteuer (MWSt), Nr. 7008 VV (19,00 %) 50,48 €
55Endsumme 316,18 €
56Unter dem 18.06.2009 hat die Klägerin ihre Klage auf teilweise Zahlung umgestellt und dazu die Rechnung des behandelnden Zahnarztes vom 31.03.2009 (Blatt 173) vorgelegt.
57für die Behandlung Ihrer Tochter J., geb. am …, erlauben wir uns gemäß Behandlungs- und Kostenplan vom 05.06.07, wie folgt zu berechnen:
58Berechnungspositionen nach Gebührenordnung /GO-Nr.) GOZ bzw. GOÄ:
59Abschlag GO-Nr. KFO-Leistung Euro Faktor
60605OK Umformung eines Kiefers einschl. Retention, hoher
61Umfang 708,65 3,5
62605UK Umformung eines Kiefers einschl. Retention, hoher
63Umfang 708,65 3,5
64608 Einstellung der Kiefer in den Regelniß, hoher Umfang 708,65 3,5
65Datum GO-Nr. Anz. Leistung Euro Faktor
6612.01.09 Ä1 1 Beratung – auch mittels Fernsprecher 16,31 3,5
67Begründg.: Erhöhter Zeitaufwand, schwieriege anatomische
68Verhältnisse, therapieresistente Zungendyskinesie
69Ä6 1 Vollständige körperl. Untersuchung d. stomatognathen
70Systems 13,41 2,3
71800 1 Strukturanalytische Befunderhebung des stomatognathen
72System 64,67 2,3
73Ä 2181 2 Lockerung oder Streckung eines Kiefergelenkes 60,86 2,3
74615 2 Eingliederung eines ungeteilten Bogens für alle Zahn-
75gruppen 196,84 3,5
76614 2 Eingliederung eines Teilbogens 82,66 3,5
77hochwertige Titanlegierung, schonende Aufrichtung und
78Derotation der Zähne zwecks Vermeidung von Wurzel-
79resorptionen
80616 3 Eingliederung einer intra-/extraoralen Verankerung 218,49 3,5
81612 8 Eingliederung eines Bandes 362,16 3,5
82Begründg.: Erhöhter Zeitaufwand, schwierige anatomische
83Verhältnisse, therapieresistente Zungendyskinesie
84610 20 Eingliederung eines Klebebrackets 649,40 3,5
85"Hightech; antiallergisch"
8620 Flächenversiegelung 240,00
8712.02.09
88615 2 Eingliederung eines ungeteilten Bogens für alle Zahn-
89gruppen 196,84 3,5
90614 4 Eingliederung eines Teilbogens 165,32 3,5
91hochwertige Titanlegierung, schonende Aufrichtung und
92Derotatiion der Zähne zwecks Vermeidung von Wurzel-
93resorptionen
94Honorar- u. Praxiskosten 4.392,91 Euro
95Berechnungspositionen nach Gebührenordnung (GO-Nr.) GOZ bzw. GOÄ:
96Datum GO-Nr. Anz. Leistung Euro Faktor
97Zwischensumme Behandlungs- u. Laborkosten 4.392,91
98abzgl. Kassenerstattung 616 - 161,64
99abzgl. Kassenerstattung 612 - 251,44
100abzgl. Kassenerstattung 610 - 269,40
101abzgl. Kassenerstattung 605/608 - 754,38
102Rechnungsbetrag 2.956,05
103Dann hat die Klägerin ihren Leistungsantrag nochmals auf insgesamt 3.993,- € erhöht unter Vorlage folgender Unterlagen:
1041. Rechnung Dr. O. K. vom 30.06.2010 455,60 €
1052. Rechnung Dr. O. K. vom 30.06.2010 512,89 €
1063. Abrechnung X Ersatzkasse vom 01.07.2010
107(Versichertenanteil) 39,54 €
1084. Laborrechnung vom 01.04.2009 29,01 €
109Dann hat die Klägerin ihre Klage nochmals im Leistungsantrag auf 2.200,- € reduziert. Die Klägerin hat zunächst beantragt,
110festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten im Zu-
111sammenhang mit der Ausführung des kieferorthopädischen Be-
112handlungsplans des Fachzahnarztes Dr. K. vom 26.06.2007 be-
113treffend die Tochter der Klägerin J. Z. L. im Rahmen des
114Versichertenumfangs des Versicherungsvertrages vom 10.08.2006 mit
115Versicherungsnummer 28/11312004 an die Klägerin zu erstatten, sofern
116im maßgeblichen Zeitpunkt sämtliche übrigen Voraussetzungen dieser
117Erstattungsverpflichtung bestehen.
118Sie hat weiter beantragt,
119die Beklagte zu verurteilen, an sie 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von
1205 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
121Mit Antrag vom 04.08.2008 hat die Klägerin den Klageantrag zu 2. in Höhe von 230,51 € zurückgenommen und den Klageantrag zu 2. wie folgt neu gefasst dahingehend, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23.04.2008 zu zahlen.
122Sodann hat sie mit Schriftsatz vom 18.06.2009, eingegangen bei Gericht am 19.06.2009 beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.956,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.08.2009 zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, die weiteren Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung des kieferorthopädischen Behandlungsplanes des Facharztes Dr. K. vom 26.06.2007 betreffend die Tochter der Klägerin J. Z. L. im Rahmen des Versicherungsumfangs des Versicherungsvertrages vom 10.08.2006 mit der Versicherungsnummer 28/11312004 an die Klägerin zu erstatten, sofern im maßgeblichen Zeitpunkt sämtliche übrigen Voraussetzungen dieser Erstattungsverpflichtung bestehen und diese nicht schon in der Rechnung des Herrn Dr. O. K. vom 31.03.2009 enthalten sind. Sowie sie zu verurteilen, an sie weitere 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2008 zu zahlen.
123Sodann hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.07.2010 unter teilweiser Abänderung des Klageantrags zu 1. die Klage erhöht dahingehend, dass die Beklagte verurteilt wird an die Klägerin 3.993,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit dem 23.09.2010 zu zahlen.
124Unter dem 11.02.2011 hat sie nunmehr ihren endgültigen Klageantrag eingereicht.
125Sie beantragt nunmehr,
1261.
127die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.200,00 Euro nebst Zinsen
128in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (dem 11.02.2011) zu zahlen.
1292.
130festzustellen, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist,
131die Hälfte der weiteren Kosten im Zusammenhang mit der
132Ausführung des Kieferorthopädischen Behandlungsplanes des
133Kieferorthopäde Dr. K. vom 26.06.2007 betreffend die
134Tochter der Klägerin J. Z. L. im Rahmen des
135Versicherungsumfanges des Versicherungsvertrages vom
13610.08.2006 mit der Versicherungsnummer 28/11312004 an die
137Klägerin zu erstatten, sofern im maßgeblichen Zeitpunkt sämtliche
138übrigen Voraussetzungen diese Erstattungsverpflichtungen
139bestehen und diese nicht schon in den Rechnungen des Herrn
140Dr. O. K. vom 07.12.2009, 30.06.2010 (Rechnungsnummer
14110-735P und 9833P-09/06), vom 01.07.2010 und vom 01.04.2009
142enthalten sind.
143sowie
1443.
145die Beklagte zu verurteilen an sie weitere 316,18 Euro nebst
146Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab dem
14723.04.2008 zu zahlen.
148Die Beklagte beantragt,
149die Klage abzuweisen.
150Sie wendet die Vorvertraglichkeit der Behandlung ein. Im Übrigen bestreitet sie die Notwendigkeit und Abrechenbarkeit der geltend gemachten Behandlungsleistungen. Die Feststellungsklage hält sie für unzulässig.
151Mit Schriftsatz vom 11.11.2011 hat die Beklagte zur Beweisaufnahme Stellung genommen.
152Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 20.11.2008 (Blatt 121 f. der Akten) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens welches der Sachverständige Prof. Dr. C. am 27.08.2009 (Blatt 189 f. der Akten)
153vorgelegt hat. Am 10.11.2009 erging ein Ergänzungsbeweisbeschluss (Blatt 222 f. der Akten). Aufgrund dieses Beschlusses hat der Sachverständige am 16.02.2010 (Blatt 248 f. der Akten) sein Ergänzungsgutachten vorgelegt.
154Und dieses nochmal unter dem 21.06.2010 (Blatt 306 f. der Akten) aufgrund Ergänzungsbeweisbeschlusses vom 22.04.2010 (Blatt 300 f. der Akten) ergänzt. Am 12.05.2011 erging ein Hinweisbeschluss (Blatt 456 der Akten).
155Am 27.10.2011 (Blatt 509 f. der Akten) hat das Gericht den Sachverständigen angehört.
156Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
157Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die eingereichten Gutachten und die Sitzungsniederschrift vom 27.10.2011 Bezug genommen.
158Mit Schriftsätzen vom 08.12. und 14.12.2011 ließen die Parteien nochmals vortragen. Die Schriftsätze waren nicht nachgelassen.
159E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
160Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
161Was die Feststellungsklage anbetrifft ist die Klage unzulässig. Es ist aus dem Klägervortrag nicht ersichtlich was noch aufgrund des Behandlungsplanes und der durchgeführten Behandlungen an Erstattungsleistungen zu erwarten ist. Die Klägerin hat es unterlassen, darzulegen und zu beweisen, dass noch weitere kieferorthopädische Maßnahmen erforderlich sind. Im Übrigen ist der Feststellungsantrag auch zu ungenau gefasst. Es kann keine generelle Erstattungspflicht für alle kieferorthopädischen Maßnahmen, seien sie medizinisch notwendig oder abrechenbar festgestellt werden, wenn nicht zumindest ein gewisser Umfang an Behandlungsmaßnahmen aus dem Klägervortrag ersichtlich ist, sodass ein vollstreckungsfähiger Inhalt festgestellt werden könnte. Im Übrigen gilt, dass die Feststellungsklage auch aus den Erwägungen zu den Leistungsanträgen unschlüssig ist.
162Der Klägerin steht kein Anspruch aus Leistung aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit §§ 611, 612 BGB zu.
163Ihr Vortrag ist bereits unschlüssig. Dem Gericht erschließt sich nicht, worauf die Klägerin ihr Zahlenwerk und die stetigen Klageänderungen stützt. Trotz Hinweises des Gerichts hat die Klägerin nicht genau aufgeschlüsselt, welche Leistungen sie nunmehr begehrt. Sie hat einzig und allein auf Anlagen in den Schriftsätzen verwiesen. Diese sollen das komplexe Zahlenwerk untermauern. Woraus sich die unterschiedlichen Höhen der Klageänderungen ergeben, ist dem Gericht unverständlich geblieben. In den beiden Verhandlungsterminen wurde der Klägerin Gelegenheit gegeben ihre Anträge und vorgelegten Rechnungen zu erläutern. Trotz Hinweis des Gerichts, einen mit der Sache befassten Sachbearbeiter zu den Terminen zu entsenden, um die Sache näher aufzuklären, schickte sie lediglich Stationsreferendare, die mit der Angelegenheit überfordert und nicht genügend vorbereitet waren. Obwohl das Gericht auf Klägerantrag Termine verlegt hat, wurde nicht der zuständige Sachbearbeiter mit der Terminswahrnehmung betraut. Die Klägerin ist insoweit darlegungs- und beweispflichtig geblieben. Daran ändert sich auch nichts, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme. Diese hat zu dem Ergebnis geführt, dass auch alle durchgeführten und im Behandlungsplan aufgelisteten Leistungen nicht abrechenbar und medizinisch notwendig waren. Aufgrund der bereits dargelegten Unschlüssigkeit der Klageforderung aufgrund der zahlreichen Klageänderungen und der nicht Aufschlüsselung des begehrten Klagebetrages hat das Gericht davon abgesehen, auf die einzelnen Kostenpositionen einzugehen. Zudem die durchgeführte Beweisaufnahme auch zur Schlüssigkeit der Klage geführt hat, was auch nicht der Zweck einer Beweisaufnahme sein darf. Aufgrund der Beweisaufnahme steht zumindest fest, dass die durchgeführten Behandlungen in wesentlichen Teilen nicht abrechnungsfähig und notwendig sowie zu viel berechnet waren. Darüber hinaus hat die Klägerin auch nicht ausreichend dazu vorgetragen, welche Leistungen sie nunmehr von der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten hat. Es ist nicht ersichtlich, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist, weil aus der Zusage der X Ersatzkasse folgt, dass diese wohl einen höheren Betrag, mindestens 3.070,00 Euro erstatten will. Darüber hinaus ist die Klägerin auch darlegungs- und beweispflichtig geblieben für den Umstand, dass keine Vorvertraglichkeit gegeben ist. Die Beklagte hat erheblich dazu vorgetragen, dass bereits Behandlungsmaßnahmen vor Vertragsabschluss erfolgt sind, aufgrund der Fehlstellung der Kiefer. Die Klägerin hat zwar Beweis durch Einvernahme der vormals behandelnden Ärztin angeboten. Die Beweisaufnahme diesbezüglich käme aber eines Ausforschungsbeweises gleich, da die Klägerin nur eine reine Behauptung ohne weitere Belege und Vortrag dazu, was genau Gegenstand der Behandlungen der Vorbehandlerin war, aufstellt.
164Dass die Klägerin selbst den Überblick über ihren Vortrag verloren hat, ergibt sich auch aus der Staffelung der Zinssätze. Wie sich aus Blatt 473 ergibt hat sie nicht berücksichtigt, dass schon früher Rechtshängigkeitszeitpunkte für einzelne Beträge eingetreten sind. Es erschließt sich dem Gericht nicht, wie es zu dem fortwährenden Klageerhöhungen und Klagerücknahmen kommt und auf welches Zahlenwerk sich die Klägerin berufen will, um ihre Forderung zu untermauern.
165Der Anspruch auf Verzugszinsen ist ebenfalls nicht gerechtfertigt, sowie der Anspruch auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Reduzierung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten belegt auch eindeutig, dass die Klägerin gar nicht weiß, was sie an Forderung geltend zu machen gedenkt. Zunächst hat sie 546,89 Euro und dann 316,18 Euro geltend gemacht.
166Die prozessualen Nebenentscheidungen basieren auf §§ 91, 269, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
167Streitwert: 5.000,00 Euro (bis 18.06.2009)
1682.600,06 Euro.
169Danach für den Leistungsantrag 2.956,05 Euro bis 23.07.2010 für den
170Leistungsantrag 3.993,00 Euro und dann ab dem 17.10.2010 für den Leistungsantrag 2.200,00 Euro. Der Streitwert für den Feststellungsantrag ändert sich im Hinblick auf die Änderung des Leistungsantrages entsprechend.
171Insgesamt geht das Gericht von einem Gesamtstreitwert für beide Anträge
172von 5.000,00 Euro aus.