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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der O. F. , 50259 Pulheim
wird der Einstellungsantrag der Schuldnerin vom 23.12.2009 zurückgewiesen.
Gründe:
2Der auf § 213 InsO gestützte Antrag ist unzulässig.
3Das Verfahren wurde am16.03.2009 analog § 200 InsO mangels Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben. Der Aufhebungsbeschluss ist auch rechtskräftig. Damit ist das Verfahren beendet, es geht in die Wohlverhaltensphase über.
4Der dritte Abschnitt der InsO mit den §§ 207 bis 216 InsO regelt alternativ zu der Aufhebung des Verfahrens nach § 200 InsO verschiedene Möglichkeiten der Einstellung des Verfahrens. § 213 InsO stellt also eine alternative Beendigung des Verfahrens zur Aufhebung dar. Ist das Verfahren erst einmal aufgehoben, besteht für eine Anwendung von § 213 InsO kein Raum mehr.
5Das Verfahren ist bereits durch Aufhebung beendet, der Antrag auf Einstellung ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
6Dieser Beschluss kann von der Schuldnerin innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 216 Abs. 2 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.