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Amtsgericht Köln, 73 IN 595/10

Datum:
06.12.2010
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 73
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
73 IN 595/10
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2010:1206.73IN595.10.00
 
Schlagworte:
Verbindung Insolvenzverfahren Eröffnungsbeschluss
Normen:
ZPO § 147, InsO § 4
Leitsätze:

Eine Verbindung mehrerer Insolvenzverfahren gemäß § 4 InsO, § 147 ZPO ist nicht nur mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch noch zu einem späteren Zeitpunkt zulässig. Insbesondere ist es zulässig, ein noch im Eröffnungsverfahren befindliches Verfahren mit einem bereits eröffneten zu verbinden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das bislang nicht verbundene Verfahren im Zeitpunkt der Eröffnung des Parallelverfahrens ebenfalls eröffnungsreif, zumindest aber zulässig war.

 
Tenor:

Die Verfahren 73 IN 595/10 und 73 IN 460/10 werden unter Führung des erstgenannten verbunden.

Es wird klargestellt, dass die Wirkungen des Eröffnungsbeschlusses zum erstgenannten Verfahren auch das nunmehr verbundene Verfahren erfassen.

 
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