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Amtsgericht Köln, 73 IN 206/10

Datum:
04.11.2010
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 73
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
73 IN 206/10
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2010:1104.73IN206.10.00
 
Schlagworte:
Erinnerung, Abhilfe, Bestimmung des zuständigen Rechtspflegers
Normen:
ZPO § 766, InsO § 89, RPflG § 7, 8
Leitsätze:

Zur Entscheidung über die Abhilfe nach § 766 ZPO, § 89 InsO ist der Rechtspfleger des Erlassgerichts als Vollstreckungsgericht berufen.

Trifft dieser (pflichtwidrig) keine Abhilfeentscheidung, ist das das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht in funktionaler Zuständigkeit des Richters berechtigt, aber nicht verpflichtet, unmittelbar über die Erinnerung zu entscheiden. Will das Insolvenzgericht eine Abhilfeentscheidung des Rechtspflegers herbeiführen, kann es gleichzeitig den zuständigen Rechtspfleger mit bindender Wirkung bestimmen.

 
Tenor:

Auf die Erinnerung des Insolvenzverwalters vom 06.09.2010 wird die Vollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 19.07.2010, 61 M 1462/10 - L. ZV ./. L. - für unzulässig erklärt und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben.

Der Antrag auf seinen Erlass wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.

 
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