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gegen |
Herrn Y. C., ledig |
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geboren |
am 00.00.0000 in F., Staatsangehörigkeit: X. |
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wohnhaft |
B.-straße N01, 00000 F. |
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft F. wird gegen Sie
wegen Beleidigung und Körperverletzung
eine Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 20,00 Euro (= 900,00 Euro)
festgesetzt.
Gemäß S 465 StPO werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie,
am 29.04.2010 in F. ![]()
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durch 2 selbständige Handlungen
einen anderen beleidigt zu haben und ![]()
eine andere Person körperlich misshandelt zu haben.
Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt:
2Am Tattage wurde der Zeuge J. gegen 22.30 Uhr als ADAC-Pannenhelfer zum Parkplatz D., M.-straße N02, gerufen, um von dort einen PKW Z. abzuschleppen. Beim Eintreffen bemerkte er mehrere Personen, die an dem Fahrzeug ein Überführungskennzeichen montierten. Er ließ sich das Fahrzeugbegleitheft zeigen und verweigerte dann den Transport, weil darin die Eintragungen unvollständig waren. Aus Verärgerung darüber leidigten Sie ihn mit den Aussprüchen: " Neger, Hurensohn" und " Deine Frau hat zuhause mehr zu sagen als Du Memme, die steckt Dir wohl abends einen Vibrator in den Arsch." Als der Zeuge J. wegfahren wollte,
schlugen Sie ihm durch das geöffnete Fenster mit der Faust auf die Schulter.
Der erforderliche Strafantrag wurde gestellt.
4Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wird bejaht.
5Die Einzelstrafen betragen für die 1. Tat 30 Tagessätze und für die 2. Tat 30 Tagessätze,
Als Beweismittel hat die Staatsanwaltschaft bezeichnet:
Ihre Einlassung
II. Zeugen:
8(Textpassage wurde entfernt)
9Rechtsbehelfsbelehrung
10(Textpassage wurde entfernt)