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Amtsgericht Köln, 264 C 401/09

Datum:
02.09.2010
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 264
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
264 C 401/09
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2010:0902.264C401.09.00
 
Leitsätze:

Unzulässigkeit wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit.

Kein Wegfall der Rechtshängigkeit bei (versehentlich) nicht weiterverfolgtem und nicht

zurückgenommenen Zinsantrag; die Klage bleibt insoweit rechtshängig.

Kein Fall der Urteilsergänzung gem. § 321 ZPO, sofern über alle in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge entschieden worden ist.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 328,25 nebst Jahreszinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wir die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 87% und die Beklagte zu 13%

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt es nachgelassen die gegen sie gerichtete Zwangs-vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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