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1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
TATBESTAND:
2Die Kläger waren Vermieter, der Beklagten Mieter der von ihm bewohnten Wohnung im Hause F. Straße in Köln, die er am 06.03.2007 im Wege der Zwangsversteigerung zu Eigentum erworben hat.
3Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger aus der Betriebskostenabrechnung für 2005 vom 30.6.2006 (GA 24) restliche € 3.023,12.
4Dem war Folgendes vorausgegangen:
5Die klägerische Abrechung für 2001 mit einem Nachzahlungsbetrag von € 887,11 wurde am 01.08.2002 von den Bevollmächtigten des Beklagten beanstandet (GA 50-52) und von den Klägern nicht weiterverfolgt.
6Die klägerische Abrechung für 2002 wurde am 07.01.2004 von den Bevollmächtigten des Beklagten beanstandet und von den Klägern nicht weiterverfolgt.
7Die klägerische Abrechung für 2003 mit einem Nachzahlungsbetrag von € 822,18 wurde am 06.12.2004 von den Bevollmächtigten des Beklagten beanstandet (GA 53-56) und von den Klägern nicht weiterverfolgt.
8Die klägerische Abrechung für 2004 mit einem Nachzahlungsbetrag von € 788,91 wurde am 13.09.2005 von den Bevollmächtigten des Beklagten beanstandet (GA 57-60) und von den Klägern nicht weiterverfolgt.
9Die vorliegend streitgegenständliche klägerische Abrechung für 2005 mit einem Nachzahlungsbetrag von € 3.023,12 (GA 41) wurde am 27.09.2006 von den Bevollmächtigten des Beklagten beanstandet (GA 61-65) und von den Klägern erstmals mit der am 30.12.2009 bei Gericht eingegangenen Klage weiterverfolgt.
10Die Kläger haben zu den Beanstandungen der Bevollmächtigten des Beklagten abgesehen von einem Schreiben am 20.08.2002 nicht Stellung genommen.
11Die Kläger beantragen,
12den Beklagten zu verurteilen, an sie € 3.023,12 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Kläger hätten seit 2001 nicht ordnungsgemäß abgerechnet. Da sie auf Beanstandungen nicht reagiert hätten, hätten Sie Nachforderungsansprüche verwirkt; jedenfalls hätte der Beklagte bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung der beanstandeten Jahre 2001 bis 2004 ein Zurückbehaltungsrecht.
16Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
17ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
18Die Klage ist nicht begründet.
19Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Betriebskosten für das Jahr 2005 in Höhe von restlichen € 3.023,12.
20Auch sind die angegebenen Werte nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten erheblich über den Vorjahreswerten (ca. 80% für Heizkosten und ca. 400% für Wasserkosten) und zudem ein Mehrfaches (!) über den Durchschnittswerten des Betriebskostenspiegels des DMB für NRW, der für Heizkosten einen monatlichen Durchschnittswert pro qm von € 0,76 und für Wasser von € 0,39 ausweist, ohne dass die Kläger dies plausibel dargestellt hätten.
22Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieses Recht in Zukunft nicht geltend gemacht werde (BGHZ 84, 281). So liegt es hier: die Kläger hatten bereits die Nachzahlungsansprüche aus den Abrechnungen der Jahre 2001 bis 2004 verjähren lassen. Sie haben auf die Beanstandungsschreiben der Bevollmächtigten des Beklagten betreffend die Betriebskostenabrechnungen 2002 bis 2006 in keiner Weise reagiert. Insbesondere haben sie auch nach Beendigung des Mietverhältnisses durch den Eigentumserwerb des Beklagten betreffend die von den Klägern gemietete Wohnung etwa drei Jahre keinerlei Anzeichen gemacht, daraus noch Ansprüche herleiten zu wollen.
25Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
27Streitwert: 3.023,12 Euro