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Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger aussergerichtliche Rechtverfolgungskosten in Höhe von 148,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Rückzahlung des Reisepreises in Anspruch.
3Der Kläger buchte bei der Beklagten am 28.04.2009 für sich und seine Ehefrau eine Reise nach Gran Canaria in das Hotel XXX in Playa del Ingles in der Zeit vom 16.05.2009 bis 24.05.2009. Auf der Buchungsbestätigung heisst es unten u.a.: "Bei Absage sowie Namens- und Terminänderungen entstehen Stornierungsgebühren". Der Gesamtreisepreis belief sich auf 1.436,00 Euro. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten - U. - zugrunde. Diese lauten unter Ziffer 3.5: "Bis zum Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer sich nach Mitteilung an U. durch eine andere geeignete Person ersetzen lassen. Neben den entstehenden Mehrkosten wir eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von 30,00 Euro pro Person berechnet." Der Kläger zahlte den Reisepreis am 28.04.2009. Der Kläger teilte der Beklagten mit, dass die Reise nicht von ihm und seiner Ehefrau sondern von den Eheleuten I. und G. H. durchgeführt werden sollte. Mit E-Mail vom 14.05.2009 teilte die Beklagte dem Kläger zunächst mit, dass die Gebühren für eine Namensänderung 40,00 Euro betragen. Mit weiterer E-Mail teilte die Beklagte mit, dass eine Namensänderung bei dieser Buchung nicht möglich sei, vielmehr sei "lediglich eine komplette Stornierung und Neubuchung der Flugleistung möglich, was mit Kosten von 1.636,00 Euro verbunden wäre". Die Reise wurde weder von dem Kläger noch den Eheleuten H. angetreten. Die Beklagte übersandte dem Kläger eine Stornorechnung vom 15.05.2009 über eine Gebühr von 1.005,00 Euro, die dem Kläger ca. einen Monat später zuging und erstattete 431,00 Euro entsprechend 30 % des Reisepreises,
4Der Kläger beantragt,
5Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Sie ist der Ansicht, dass sie berechtigt sei, die 1.005,00 Euro einzubehalten. Hierzu behauptet sie, dass – da der Kläger zur Neubuchung nicht bereit gewesen sei - das ihn vertretene Reisebüro den Reisevertrag storniert habe. Dies habe die Stornogebühren nach Ziffer 4.1.1 der AGB ausgelöst. Die Stornierung sei nicht von der Beklagten zu vertreten; denn sie sei berechtigt gewesen, den Wunsch des Klägers die Personen der Reisenden zu ersetzen von einer Stornierung des alten Vertrages und Neubuchung abhängig zu machen. Es habe sich um eine individuelle "Baustein"- Buchung in Gestalt eines "Special Offer" gehandelt, bei der der zu der Pauschalreise hinzu gebuchte Flug nicht habe geändert werden können. Der Flug habe aufgrund eines entsprechenden Preisänderungsvorbehaltes neu berechnet und zu einem höheren Preis hinzu gebucht werden müssen.
9Es wird weiter auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
10Entscheidungsgründe
11Die Klage ist begründet.
12Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus §§ 280, 281, 651 a BGB ein Anspruch auf Zahlung von 1.005,00 Euro aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes zu.
13I.
14Die Beklagte hat ihre dem Kläger gegenüber bestehenden Pflichten aus dem mit dem Kläger geschlossenen Reisevertrag verletzt, indem sie das Ersetzungsrecht des Klägers gemäss § 651 b BGB bzw. 3.5 der AGB der Beklagten von einer Stornierung und Neubuchung der Reise zu einem höheren Preis (statt 1.436,00 Euro nunmehr 1.636,00 Euro) abhängig gemacht hat.
15Die Berechtigung der von der Beklagten gemachten Bedingung ist anhand von § 651 b BGB, wonach der Reisende von dem Veranstalter den Eintritt eines Dritten in den Vertrag verlangen und der Veranstalter dem nur in den in § 651 b Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Fällen widersprechen darf.
16Dabei scheidet die Anwendbarkeit des § 651 b BGB entgegen der Ansicht der Beklagten nicht etwa daran, dass die Norm nicht einschlägig wäre, weil es sich vorliegend um eine Buchung nach dem Baukastenprinzip gehandelt habe, bei der der Flug hinzu gebucht werde mit der Folge, dass der Flug, der vorliegend den höheren Preis bedinge nicht Gegenstand der Reise ist, für den der Kläger den Eintritt eines Dritten begehren könne.
17Zwischen den Parteien ist unstreitig ein wirksamer Reisevertrag zustande gekommen. Danach hatte der Kläger für sich und seine Frau bei der Beklagten eine Reise nach Gran Canaria vom 16.05. bis 24.05.2009 gebucht. Der Reisepreis belief sich auf 1.436,00 Euro. Geschuldet war seitens der Beklagten nach dem Inhalt der insoweit massgeblichen Buchungsbestätigung, die die Vertragsannahme der Beklagten darstellt, der Flugtransort von Berlin nach Gran Canaria und retour sowie der Aufenthalt in den Hotel XXX. Aus der Buchungsbestätigung ergibt sich demzufolge eine Gesamtreise bestehend aus zusammengefassten Reiseleistungen zu einem festen Preis. Eine unselbständige Reiseleistung hierbei ist der Flug. Damit liegt aber ein einheitlicher einen Flug mitumfassender Reisevertrag vor, für den die §§ 651 a ff BGB uneingeschränkt gelten. Da es auf den Vertragsschluss ankommt, spielt es auch keine Rolle wenn ein Veranstalter seine Leistungen in einem sog. Baukastenprinzip aufbaut und anbietet, d.h. z.B. in Katalogen kombinierbare Einzelleistungen mit einzelnen Preisen ausweist. Denn auch in diesem Fall nimmt der Veranstalter zunächst unabhängig von dem Reisenden eine Auswahl der Reiseleistungen vor und stellt Kombinationsmöglichkeiten zusammen und bietet diese an. Nach wie ist er für die Zusammenstellung dieser Leistungen und der Kombinationsmöglichkeiten verantwortlich. Die Wahl des Reisenden erweitert sich lediglich dahingehend, dass er nicht nur verschiedene feste Reisen buchen kann, sondern innerhalb der einzelnen Reise in einem vorgegebenen Kombinationsrahmen weitere Entscheidungen treffen kann. Nach der Wahl fasst der Veranstalter die Reiseleistungen wie gehabt zu einer Gesamtreise zu einem Gesamtpreis zusammen, was dann den Vertragsinhalt ausmacht. Dies zeigt, dass es sich nach wie vor um eine Pauschalreise handelt, die insgesamt den §§ 651 a ff BGB unterfällt und es dem Veranstalter nicht möglich ist, den Anwendungsbereich dieser Normen dadurch zu umgehen, dass er dem Reisenden bei der Reisewahl die Möglichkeit gibt in beschränktem Umfangauf die Zusammenstellung Einfluss zu nehmen. Vorliegend mag der Kläger damit zwar den konkreten Flug separat ausgewählt haben, im Ergebnis ist dieser indes durch die Buchungsbestätigung wieder Teil der Gesamtreise geworden.
18Auch in Ansehung des Fluges darf die Beklagte daher einen Ersetzungswunsch des Reisenden nur im Rahmen des § 651 b BGB ablehnen. Das Verhalten der Beklagten im vorliegenden Fall ist indes von der ihr nach dieser Norm zugestandenen Rechten nicht gedeckt.
19Gemäss § 651 b BGB kann der Reisende bis zum Reisebeginn verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechten und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann den Eintritt des Dritten nur aus den in § 651 b Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Gründen widersprechen. Darüberhinaus hat er gemäss § 651b Abs. 2 BGB das Recht sowohl vom Reisenden als auch vom Dritten die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten zu verlangen. Auch wenn § 651 b Abs. 2 BGB nur die gesamtschuldnerische Haftung des Reisenden und des Dritten anspricht, lässt sich aus dieser Vorschrift doch ableiten, dass der Reisveranstalter berechtigt ist, die Abwicklung der Ersetzung von der Zahlung der Mehrkosten abhängig zu machen.
20Auf Gründe, die einen Widerspruch nach § 651 d Abs. 1 Satz 2 BGB rechtfertigen würden wie etwa besondere Reiserfordernisse bei den Eheleuten H. oder gesetzliche Bestimmungen oder behördliche Anordnungen, die ihrer Teilnahme an der Reise und damit der Vertragsübernahme entgegenstünden, hat die Beklagte sich vor Reisebeginn nicht gestützt. Sie werden auch jetzt nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
21Die Beklagte stützt sich im Ergebnis vorliegend darauf, dass sie berechtigt sei, die Teilnahme der Eheleute H. von der Zuzahlung eines weiteren Preises von 200,00 Euro für zwischenzeitlich höhere Flugpreise zu begehren. Diese sind jedoch keine nach § 651 b BGB zulässigen Mehrkosten für den Eintritt des Dritten – hier den Eheleuten H. - sondern stellen sich als unzulässige Erhöhung des Gesamtpreises vor.
22Die Beklagte kann sich hinsichtlich ihrer Forderung auf Zuzahlung zunächst nicht auf ihr AGB stützen. Ziffer 3.5 sieht zwar vor, dass die Beklagte neben einer Bearbeitungsgebühr pro Person auch entstehende Mehrkosten verlangen kann. Auf diese Klausel kann sich die Beklagte in Hinblick auf die vorgenommene Preisänderung indes nicht berufen; denn zum ist die Klausel bereits wegen Verstosses gegen § 307 BGB unwirksam zum anderen handelt es sich bei der Preisdifferenz von 200,00 Euro auch nicht um Mehrkosten im Sinne dieser Klausel.
23Die seitens der Beklagten verwendete Klausel beinhaltet eine unangemessene Benachteiligung gemäss § 307 BGB, da sie mit wesentlichen Grundgedanken des § 651 b BGB nicht zu vereinbaren ist und verstösst weiter gegen § 651 m Abs. 1 Satz 1 BGB weil mit ihr von den Vorschrift des § 651 b Abs. 2 BGB zu Lasten des Reisenden abgewichen wird. Mehrkosten für den Eintritt des Dritten nach § 651 b BGB sind die Kosten die dem Reiseveranstalter dadurch entstehen, dass er eine Umbuchung vornehmen muss. Gemeint sind hiermit alleine die Kosten für die Umschreibung der Reisebestätigung, Bürokosten, Kosten für die Benachrichtigung von Leistungsträgern (so ausdrücklich auch die Gesetzesmaterialien BT-Drucksache 8/786 S. 18). Es handelt sich damit nur um Kosten, die dem Veranstalter durch die verwaltungstechnische Bearbeitung des Ersetzungsbegehrens entstehen. Ziffer 3.5 der AGB der Beklagten unterscheidet hingegen zwischen Bearbeitungsgebühren und Mehrkosten, obwohl wie dargelegt nach dem Gesetz die Mehrkosten sich in den Bearbeitungskosten erschöpfen. Indem die Beklagte die Mehrkosten aber zu einer eigenständigen Anspruchsgrundlage neben den Bearbeitungskosten erhebt und zudem auch nicht klarstellt, was konkret damit in Abgrenzung zu den Bearbeitungsgebühren von 30,00 Euro pro Person gemeint sein soll, erweitert sie § 651 b Abs. 2 BGB zu ihren Gunsten contra legen, was sowohl den Verstoss gegen § 307 BGB als auch gegen § 651 b Abs.2 BGB bedingt.
24Angesichts dieses zur Unwirksamkeit der Klausel führenden Verstosses gegen § 307 BGB kann dahinstehen, ob ein weiterer Verstoss darin zusehen ist, dass die Beklagte in der Klausel eine Pauschalierung der Gebühr von 30,00 Euro vorsieht, obwohl nach der Systematik des reiserechtlichen Vorschrift einiges dafür spricht, dass Pauschalierungen nur in den gesetzlich zugelassenen Fällen wie etwa bei der Stornierung erlaubt sind (vgl. § 651 i Abs. 3 BGB).
25Aber selbst bei unterstellter Wirksamkeit der Klausel handelt es sich bei der Preisdifferenz ersichtlich nicht um Mehrkosten, die im Rahmen des § 651 b BGB verlangt werden können. Die Beklagte trägt selbst vor, dass die Differenz auf dem Umstand beruht, dass im Zeitpunkt des Ersetzungsverlangens des Klägers andere Flugpreise von der Beklagten zu berücksichtigen waren als zum Zeitpunkt des Abschlusses des Reisevertrages. Derartige Preisveränderungen sind indes keine Aufwendungen, die dem Veranstalter originär mit der reinen Abwicklung der Vertragsübernahme entstehen, sondern Kosten, die möglicherweise dadurch entstehen, dass der Fall der Vertragsübernahme seitens der Beklagten im Verhältnis zu ihren Leistungsträgern abweichend oder gar nicht geregelt ist und daher dort Mehrkosten verursacht. Es sind jedenfalls keine Kosten, die nach dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers im Rahmen des § 651 b Abs. 2 BGB an den Reisenden weitergegeben werden könnten.
26Die Beklagte kann die Forderung auf Ausgleich zwischenzeitlicher erhöhter Flugpreise auch nicht auf andere vertragliche Regelungen oder gesetzliche Vorschriften stützen.
27Soweit sich auf der Buchungsbestätigung unter der vorformulierte Hinweis befindet: "Bei Absage sowie Namens- und Terminänderungen entstehen Stornierungsgebühren" ist schon fraglich, ob diese Klausel den Fall der Vertragsübernahme erfasst oder nur reine Namensänderungen derselben Personen gemeint sind. Selbst wenn mit Namensänderung die Vertragsübernahme durch Dritte gemeint wäre, würde diese Klausel ebenfalls wie oben dargelegt gegen § 307 BGB verstossen, da es dem Veranstalter nach § 651 b BGB verwehrt ist bei Vertragsübernahme eine Stornierung durchzuführen und Stornierungskosten zu verlangen.
28Die Beklagte kann sich schließlich auch nicht auf den mit der Vertragsübernahme nicht im Zusammenhang stehenden Preisänderungsvorbehalt gemäss Ziffer 3.3. der AGB berufen. Zwar sieht diese im Rahmen des § 651 a Abs. 4 BGB zulässige Klausel eine Preisänderung auch bei Erhöhung der Beförderungskosten vor. Vorliegend stützt die Beklagte sich allerdings nicht auf eine Erhöhung der Beförderungskosten, die von ihr nicht zu beeinflussen war, wie typischerweise Treibstoffkosten, sondern auf eine Preisänderung, die dadurch entsteht, dass sie für den eintretenden Dritten einen neuen teureren Flug buchen muss. Diese Änderung in den Beförderungskosten wird von dem Preisänderungsvorbehalt indes nicht erfasst, sie unterliegt vielmehr alleine dem von dem Beklagten zu tragenden Betriebsrisiko des Reisveranstalters, dass in dem Fall einer Vertragsübernahme von einem Leistungsträger hier der Fluggesellschaft eine Preisänderung verlangt wird. Aber selbst wenn man diese Kosten als Beförderungskosten im Sinne von § 651 a Abs. 4 BGB ansehen würde, könnte sich die Beklagte hierauf nicht berufen, da sie die Preisänderung erst am 14.05.2009 zwei Tage vor Reisebeginn und damit innerhalb der Zwanzig-Tage Schonfrist des § 651 a Abs. 4 Satz 2 BGB geltend gemacht hat.
29Zuletzt steht der Vertragsübernahme auch nicht entgegen, dass der Kläger die Ersetzung erst zwei Tage vor Abflug verlangt hat. § 651 b BGB sieht eine Frist bis zu der eine Ersetzung spätestens anzumelden ist nicht vor (so auch AG Leipzig RRa 272 f.) Das Verlangen unterliegt damit nur den Grenzen von Treu und Glauben und muss daher so rechtzeitig gestellt sein, dass redlicherweise mit einer technische Abwicklung der Vertragsübernahem noch gerechnet werden kann. Das der Beklagte aber vorliegend rein aus zeitlichen oder technischen Gründen eine Abwicklung des Eintrittes der Eheleute H. nicht mehr möglich gewesen sein sollte, trägt die nicht vor und lässt sich dem E-Mail Verkehr auch nicht entnehmen.
30Im Ergebnis durfte die Beklagte das Ersetzungsverlangen des Klägers damit nicht von der Zuzahlung von 200,00 Euro Flugmehrkosten abhängig machen und stellt sich die Weigerung der Durchführung der Vertragsübernahme insgesamt als zum Schadenersatz verpflichtende Pflichtverletzung des Reisevertrages dar.
31Der Schaden des Klägers liegt in den von der Beklagten einbehaltenen 1.005,00 Euro. Aufgrund der unberechtigten Weigerung der Beklagten konnte die Reise nicht angetreten werden. Der Kläger selbst war persönlich verhindert und der reisbereite Dritte wurde von der Beklagten abgelehnt. Demgemäss ist dem Kläger ein Vermögensschaden in Höhe des bereits gezahlten Reisepreises entstanden, von dem die Beklagte indes bislang nur 431,00 Euro gezahlt hat, so dass von den gezahlten 1.436,00 Euro noch 1.005,00 Euro offenstehen. In diesem Zusammenhang kann die Beklagte sich auch nicht darauf berufen, dass der Kläger selbst vertreten durch sein Reisebüro die Reise storniert habe und es sich daher um eine nach § 651 i BGB zu behandelnden Rücktritt handele. Selbst wenn es einen solche Erklärung gegeben hätte, durfte die Beklagte aufgrund ihres vertragswidrigen Verhaltens nicht davon ausgehen, dass der Kläger lediglich von seinem Stornorecht nach § 651 i BGB Gebrauch machen wollte, er vielmehr mangels eigenständiger Regelung dieses Falles in den §§ 651 a ff BGB insbesondere in § 651 b BGB einen Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB wegen Vertragsverletzung seitens der Beklagten erklärt hätte, der die Beklagte zur Erhebung von Stornokosten nicht berechtigt.
32Die Klage ist begründet.
33II.
34Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäss §§ 286,288 BGB. Der Anspruch auf Erstattung aussergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 148,75 Euro, rechtfertigt sich aus § 280, 281 BGB. Vorliegend handelt es sich nicht um die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nach Reiseende, die regelmässig zunächst unschwer vom Reisenden selbst geltend gemacht werden können, sondern um eine zum Schadenersatz verpflichtende Vertragsverletzung der Beklagten vor Reiseantritt. In diesem Fall erscheint die Beauftragung eines Anwaltes als zweckentsprechend und notwendig. Der Höhe nach ist der Anspruch – mindestens – gerechtfertigt und nicht zu beanstanden.
35III.
36Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
37Streitwert: 1.005,00 Euro.