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Amtsgericht Köln, 137 C 614/09

Datum:
15.03.2010
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 137
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
137 C 614/09
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2010:0315.137C614.09.00
 
Leitsätze:

Werden neben von dem GEMA r. V. wahrzunehmenden Musikurheberrechten auch Ver-wertungsrechte verletzt, die von in der Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernseh-werken (ZWF) zusammen geschlossenen anderen Verwertungsgesellschaften wahr-zunehmen sind, fällt nicht regelmäßig ein weiterer Kontrollzuschlag an.

 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.240,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.06 und 6,00 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und

der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen sich abwenden

durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70,00 €, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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