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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Parteien schlossen aufgrund eines fernmündlichen Akquisegesprächs vom 25.05.2004 einen Servicevertrag ab 01.07.2004. Der Kläger verpflichtete sich, monatlich Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die Beklagte bot verschiedene Serviceleistungen an, die Vermittlung von Reisen und ein Reisewertbonusprogramm.
3In Ziff. 5 + 9 in AGB der Beklagten ist unter anderem ausgeführt:
4„Die Barauszahlung nicht verrechneter Reisewerte ist ausgeschlossen, es sei denn, die Barauszahlung erfolgt im Rahmen der Verrechnung von Reisewerten auf eine Reisebuchung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Reisewerte bis Vertragsbeendigung nicht verrechnet wurden.“
5Mit Schreiben vom 07.03.09 kündigte der Kläger die Mitgliedschaft zum 01.05.09.
6Er hat nun von der Beklagten Auszahlung von 788,00 € verlangt; nach teilweiser Klagerücknahme verlangt er nun noch 732,84 €.
7Er ist der Ansicht, die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten seien nicht Vertragsinhalt geworden, außerdem handele es sich um eine überraschende Klausel.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 732,84 € nebst 5 Prozentpunkten
10über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen und den Kläger die Kosten des Rechtsstreits
13aufzuerlegen.
14Die Beklagte beruft sich auf ihre AGB und behauptet, nach dem 25.05.2004 seien dem Kläger die vollständige Vertragsmappe mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen zugegangen.
15Die Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Zahlung der restlichen Mitgliedsbeiträge für die Monate Februar bis April 2009 in Höhe von 209,25 €.
16Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Gem. § 331 a ZPO ist auf Antrag des Klägers nach Lage der Akten zu entscheiden, da für die Beklagte im Termin vom 20.05.2010 niemand erschienen ist und der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung geklärt erscheint.
19Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 732,84 €.
20Ein Anspruch aus Vertrag auf Auszahlung eines Guthabens steht dem Kläger nicht zu, denn unstreitig ist keine vertragliche Vereinbarung über die Barauszahlung eines restlichen Guthabens getroffen worden.
21Auch aus der Art des Vertrages ergibt sich kein Anspruch auf Rückzahlung eines Guthabens. Der Kläger hat nicht Guthaben in Höhe der Mitgliedsbeiträge „angespart“, die ihm hätten wieder zurückgezahlt werden müssen, sondern er hat Mitgliedsbeiträge für verschiedene Serviceleistungen der Beklagten gezahlt, wobei ein Teil der Mitgliedsbeiträge in „Reisewerte“ umgerechnet und auf zu buchende Reisen angerechnet werden sollten.
22Ob die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Vertragsinhalt geworden sind, kann dahinstehen, da die Umrechnung in „Reisewerte“ und die Erbringung von Serviceleistungen durch die Beklagte unstreitig Vertragsinhalt geworden sind.
23Auch kann dahinstehen, ob die Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach auch bei Kündigung die nicht verbrauchten „Reisewerte“ nicht bar ausgezahlt werden, wirksam ist, denn selbst wenn diese Klausel unwirksam ist, führt dies nicht zu einem Anspruch auf Rückzahlung eines „Guthabens“, sondern wiederum nur zu einem Anspruch auf Anrechnung der „Reisewerte“ auf eine zu buchende Reise.
24Ein Anspruch aus § 812 BGB ist ebenfalls nicht gegeben, denn die Beklagte hat die Mitgliedsbeiträge aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen und nicht ohne Rechtsgrund erhalten.
25Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.
26Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 269 Abs. 3, 708 Ziff. 2 ZPO.
27Streitwert:
28bis 08.05.2010: 788,00 €
29anschließend: 732,84 €.