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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d und E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2(abgekürzt gem. § 313 a ZPO)
3Auf die Darstellung des Tatbestandes wird verzichtet.
4Der Klägerin steht kein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag gegen die Beklagte zu. Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht. Die Klägerin hat bereits nicht das äußere Bild eines versicherten Diebstahls vorgetragen. Ihr Vortrag in sich widersprüchlich. So behauptet die Klägerin, sie habe die Handtasche mit dem Handy stets im Blick gehabt. Wenn sie tatsächlich die Tasche immer im Blick hatte, hätte sie auch sehen müssen, wie das Handy gestohlen worden ist. Genau diesen Hergang hat sie aber nicht wiedergegeben. Demgegenüber steht der durch die Beklagte eingereichte Schadensbericht, wonach die Klägerin den Diebstahlvorgang nicht genau schilderte und den vermeintlichen Diebstahl erst wesentlich später bemerkt hat. An dem Schadensbericht muß die Klägerin sich festhalten lassen. Des weiteren hat die Klägerin selbst angegeben, dass sie Passagiere verabschiedet hat und daraus folgt, dass sie die Tasche gar nicht ständig im Blick haben konnte. Demgemäß kommen ihr auch keine entsprechenden Beweiserleichterungen zu, die Klägerin kann den Nachweis des Versicherungsfalls sowohl hinsichtlich des Geschehens selbst als auch in Bezug auf das Stehlgut nicht im Rahmen ihrer eigenen Anhörung gem. § 141 ZPO führen. Darüber hinaus liegen auch die weiteren Deckungsvoraussetzungen nicht vor. Die Klägerin hatte das Handy nicht im persönlichen Gewahrsam sicher mit sich geführt. Diese Voraussetzung verlangt einen gesteigerten persönlichen Gewahrsam, insbesondere während der Zeit, in der die Klägerin sich in der Öffentlichkeit aufhält oder fortbewegt, wobei das Maß des geforderten Sicherungsverhaltens vom Wert des Gegenstandes, der Intensität des Diebstahlanreizes sowie insbesondere auf dem Gefährdungsgrad der jeweiligen Örtlichkeit und Situation abhängt. Erforderlich ist, dass der Versicherungsnehmer den Gegenstand entsprechend seinem äußeren Wert und den äußeren Umständen der Gefährdung sichert und körpernah trägt oder hält, so dass die naheliegende Gefahren des Verlusts vermieden werden und er jederzeit bereit und in der Lage ist, einen möglichen Diebstahlversuch abzuwehren, zuletzt LG Berlin, Urteil vom 26.06.2010 – 7 S 26710 m.w.N., AG Köln, Urteil vom 12.10.2009 – 147 C 16/09). Die Klägerin selbst hat angegeben, dass sie die Handtasche mit dem Handy in dem dafür vorgesehenen Fach verstaut hatte. Sie befand sich bei der Arbeit, dies ist gerichtsbekanntermaßen mit auf- und ab laufen im Flugzeug, Zubereiten von Nahrungsmitteln und Kümmern um die Belange der Passagiere verbunden. Entsprechend ist ausgeschlossen, dass die Klägerin sich nahezu ausschließlich um ihre Handtasche gekümmert hat und diese ständig im Blick hatte.
5Ein Anspruch auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ist deshalb auch nicht gegeben.
6Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
7Es bestand keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
8Streitwert: 142,50 €.
9Dr. Wipperfürth